Insolvenz einer Handwerkerfirma nach Anzahlung ohne bisherige Leistung

21. November 2023 07:33 |
Preis: 46,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Auftragsvergabe an eine Handwerkerfirma für Klimaanlagen im September, Anzahlungsleistung in Höhe von ca. 10000€, 40% von den 25000€ Gesamtkosten. Es wurden bisher noch keinerlei Leistungen erbracht.

Am 15.11. Informierung über das vorläufige Insolvenzverfahren der Firma durch Insolvenzverwalter . Dieser übernimmt im vollen Umfang Geschäftsbetrieb.
Nach telefonischer Rücksprache sagt dieser, derzeit wird Arbeit durch Mitarbeiter fortgesetzt, sowie Lösungen im Umgang mit Aufträgen gesucht. Ich fordere schriftlich und mündlich zur Übergabe von Material oder Arbeitskraftstellung an, notfalls kann ich auch Material stellen. Auch teilweise Ausführung des Auftrags wäre möglich. Insolvenzverwalter antwortet, er würde sich derzeit erst einen Überblick verschaffen über Firmenlage und Aufträge sowie Übernahmemöglichkeiten. Er schätzt, mein Auftrag wird wahrscheinlich nicht mehr ausgeführt werden. Er würde erst in 1-2 Wochen nochmal Rückmeldung geben.

Frage: gibt es neben der üblichen späteren Anmeldung zur Insolvenztabelle, wo für gewöhnlich nur zwischen 0-5% des Schuldenbetrags erstattet werden, noch weitere Möglichkeiten, hier an mehr Geld oder Leistung oder Material zu kommen im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens? Da ja schließlich noch derzeit an anderen Aufträgen gearbeitet wird und Material verbaut wird.
Wenn es weitere Möglichkeiten gibt, wie hoch sind deren Erfolgschancen ungefähr beziehungsweise wäre es sinnig in Anbetracht weiterer Anwaltskosten.
Darf vom Insolvenzverwalter einfach bestimmt werden, welche Aufträge noch ausgeführt werden und welche nicht ? Dies käme dann ja einer ungleichen Verteilung der noch derzeitig vorhandenen Ressourcen auf die Gläubiger gleich.

21. November 2023 | 08:44

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall ist es wichtig zu beachten, dass der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht hat, ob er den Vertrag erfüllen möchte oder nicht (§ 103 InsO).

Dies bedeutet, dass er entscheiden kann, ob er die Installation der Klimaanlage fortsetzt oder nicht.

Wenn er sich dafür entscheidet, den Vertrag nicht zu erfüllen, können Sie Ihre Anzahlung als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Allerdings ist, wie Sie bereits erwähnt haben, die Aussicht auf eine vollständige Erstattung in der Regel gering.

Eine weitere Möglichkeit könnte darin bestehen, dass Sie den Insolvenzverwalter auffordern, Ihnen das bereits bezahlte Material auszuhändigen.

Hierbei handelt es sich um einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB.

Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Insolvenzverfahren und könnte Ihnen zumindest einen Teil Ihres Geldes zurückgeben.

Die Entscheidung, welche Aufträge der Insolvenzverwalter fortsetzt und welche nicht, liegt in seinem Ermessen. Er muss dabei jedoch das Interesse aller Gläubiger berücksichtigen und darf nicht willkürlich handeln.

In der Praxis wird er sich in der Regel dafür entscheiden, diejenigen Aufträge fortzusetzen, die die höchsten Einnahmen versprechen oder bereits weit fortgeschritten sind.

Außerhalb einer quotalen Befriedigung der Forderung, die vor dem Insolvenzereignis entstanden sind, sehe ich keine Befriedigung Möglichkeit für diese Art von Forderungen.

Die Erfolgschancen solcher Maßnahmen sind schwer einzuschätzen und hängen von vielen Faktoren ab, insbesondere von der genauen finanziellen Situation des insolventen Unternehmens.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt


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