Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage und die mitgeteilten Infos.
Unter Zugrundelegung Ihrer Rahmendaten und des aktuellen Gebäudeenergiegesetzes sind folgende Erwägungen anzustellen:
1. Energetische Sanierungsmaßnahmen:
Gemäß § 47 Abs GEG müssen Sie als Eigentümer eines bestehenden Gebäudes sicherstellen, dass die oberste Geschossdecke oder das darüberliegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 erfüllt. Da Ihr Haus bereits 1982 gebaut wurde, dürfte eine Überprüfung dieser Anforderung angezeigt sein. Wenn der Mindestwärmeschutz noch nicht erfüllt wurde, müssen Sie die Dämmung nachrüsten. Eine Frist hierfür ist im Gesetz nicht vorgesehen, es sollte jedoch "unverzüglich" geschehen.
2. Ausfall der Heizungsanlage:
Sollte die bestehende Ölheizungsanlage ausfallen, sind Sie gemäß § 72 GEG verpflichtet, eine neue Heizungsanlage zu installieren, die den Anforderungen des GEG entspricht. Ab 2026 dürfen gem. § 72 Abs. 4 GEG in neuen Gebäuden keine Ölheizungen mehr eingebaut werden, für Bestandsgebäude gibt es jedoch Ausnahmen. Sie könnten also eine neue Ölheizung einbauen, sofern Sie keinen Zugang zu Fernwärme oder Gas haben und die Nutzung erneuerbarer Energien technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 72 Abs. 5 GEG).
3. Aufschieben von Sanierungsmaßnahmen:
Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Bedingungen, unter denen Sie Sanierungsmaßnahmen aufschieben können. Allerdings können Sie einen Antrag auf Befreiung von den Anforderungen des GEG stellen, wenn die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen (wirtschaftlichen) Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde (§ 102 GEG).
Demnach können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen des GEG befreien, wenn etwa auch die Einsparziele des GEG durch andere vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang wie den Vorschriften des GEG erreicht werden können und Sie dies auch darlegen und beweisen können.
Zukünftige Änderungen des GEG oder anderer Normen können natürlich nicht vorhergesagt werden. Vor dem Hintergrund begrenzter energetischer Ressourcen sowie der Gefahr einer Gasmangellage dürfte zu erwarten sein, dass die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden in den kommenden Jahren weiter verschärft werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Auskunft nur eine erste rechtliche Einschätzung darstellt.
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Hallo Herr Becker, vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Rückfrage zu Punkt 1, also den verpflichtenden energetischen Sanierungsmaßnahmen: Fällt neben der Dachdämmung auch der Heizkessel darunter, da er bereits über 30 Jahre alt ist? Da wir das Haus erst erwerben würden, handelt es sich auch um einen Eigentpmerwechsel. Ich beziehe mich auf § 72 GEG, Abs. 1
Danke!
Sehr gerne und ja, Sie liegen richtig:
Gemäß § 72 Abs. 1 GEG müssen Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, durch eine neue Anlage ersetzt werden.
Diese Regelung gilt allerdings gem. § 72 Abs. 3 GEG nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel (diese Typen dürfen bis spätestens 2045 betrieben werden) sowie heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Da Ihre Heizungsanlage aus dem Jahr 1982 stammt, wäre sie von dieser Regelung betroffen, sofern keine genannte Ausnahme vorliegt.
Bezüglich des Eigentümerwechsels ist zu beachten, dass die Pflicht zur Erneuerung des Heizkessels auf den neuen Eigentümer (sprich Sie) übergeht. Dieser hat dann grundsätzlich zwei Jahre Zeit, um die Anforderungen des § 72 Abs. 1 GEG zu erfüllen (siehe hierzu § 73 GEG).
Beste Grüße