Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Grundsätzlich ist es möglich, bestimmte Kosten, die im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer entstehen, steuerlich geltend zu machen. Allerdings gibt es hierbei einige Voraussetzungen und Besonderheiten zu beachten:
1. Umzugskosten: Die Kosten für den Umzug der Möbel der GmbH in das Arbeitszimmer können grundsätzlich als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern der Umzug betrieblich veranlasst ist. Dies wäre der Fall, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich überwiegend betrieblich genutzt wird.
2. Renovierungskosten: Renovierungsmaßnahmen können grundsätzlich ebenfalls als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Kosten aufgeteilt werden müssen, wenn das Arbeitszimmer auch privat genutzt wird. Nur der auf die betriebliche Nutzung entfallende Anteil kann dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
3. Anschaffungen: Auch die Anschaffung von Gegenständen für das Arbeitszimmer kann grundsätzlich als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sofern diese Gegenstände überwiegend betrieblich genutzt werden. Auch hier ist jedoch eine Aufteilung der Kosten erforderlich, wenn die Gegenstände auch privat genutzt werden.
Abschließend erlaube ich mir noch auf § 8 EStDV zu verweisen. Danach sind eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteile nur dann nicht als Betriebsvermögen anzusehen, wenn die Fläche weniger als 1/5 und einen Wert von weniger als 20.500 € hat. Wenn also Ihr Arbeitszimmer nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dieses Arbeitszimmer Betriebsvermögen und im Falle der Betriebsaufgabe oder der Rückführung ins Privatvermögen (Wegzug der GmbH) zählt dies als Veräußerung und der Veräußerungsgewinn wird versteuert. Daher rate ich davon ab, es sei denn Sie können jetzt schon absehen, dass die Fläche weniger als 1/5 beträgt und der Wert auch in Zukunft weniger als 20.500 € beträgt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
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„Abschließend erlaube ich mir noch auf § 8 EStDV zu verweisen. Danach sind eigenbetrieblich genutzte Gebäudeteile nur dann nicht als Betriebsvermögen anzusehen, wenn die Fläche weniger als 1/5 und einen Wert von weniger als 20.500 € hat. Wenn also Ihr Arbeitszimmer nur eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, wird dieses Arbeitszimmer Betriebsvermögen und im Falle der Betriebsaufgabe oder der Rückführung ins Privatvermögen"
Eine kurze Nachfrage dazu:
Wäre es sinnvoller, dass meine Frau (ihr gehört 50% des Hauses) der GmbH dieses Zimmer vermietet?
Wäre das sicherer oder gibt es hier keine klaren Vorgaben des Gesetzgebers?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Um die steuerliche Konsequenz der Zuordnung zum Betriebsvermögen zu vermeiden, muss der Raum auch anderweitig genutzt werden, zumindest mit mehr als 50 %. Da Sie bei einer betrieblichen Nutzung des Raumes von weniger als 50 % und mehr als 10 % die Möglichkeit haben, zu entscheiden, ob es sich um notwendiges Betriebsvermögen handelt. Wenn der Raum also mehrheitlich privat genutzt wird, ist es kein notwendiges Betriebsvermögen, etwaige Aufwendungen können dennoch als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, so der BFH vom 23.9.2009, IV R 21/08.
Daher könnte hier das Zimmer genutzt werden und wenn Aufwendungen entstehen, bspw. anteilige Verbrauchskosten, sind diese Aufwendungen Betriebsausgaben.
Wenn die GmbH Miete zahlt, müsste die Miete in der Einkommensteuererklärung werden, die Frage ist, ob das so gewollt ist. Die GmbH kann das Zimmer auch unentgeltlich nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt