Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
leider muss ich Sie in Ihren Befürchtungen bestätigen. Aus dem Vertragsteil, den Sie hier zur Verfügung gestellt haben, geht nicht hervor, dass Ihnen Gebietsschutz eingeräumt wird. Ihnen wird zwar ein Postleitzahlenbereich zugewiesen, dieser ist aber nicht zwingend exklusiv. Dazu hätte es einer ausdrücklichen Klausel bedurft.
Etwas anderes wäre es, wenn Sie als selbständiger Handelsvertreter tätig wären, dann würde Ihnen § 87 Absatz 2 HGB
zugute kommen:
Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.
Da in Ihrem Vertrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rede ist, gehe ich allerdings davon aus, dass Ihr Status der eines Arbeitnehmers ist. Eine vollumfängliche Prüfung des Vertrages und Ihres geschäftlichen Verhältnisses zum Arbeitgeber könnte jedoch zu einem anderen Ergebnis führen.
2.
Die Provision erhalten Sie nur für durch Sie mit den Kunden abgeschlossene Verträge und für Verträge die sich daraus ergeben, dass der Kunde sich selbst an die Zentrale wendet, nachdem er durch Sie Kunde geworden ist. In dem vorgelegten Vertragsteil ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass andere Angestellte Ihres Arbeitgebers auch Verträge mit 'Ihren' Kunden abschließen dürfen. Des weiteren erhalten Sie nur dann Folgeprovisionen, wenn der Kunde aus dem Ihnen zugewiesenen Postleitzahlenbereich kommt. Gleichzeitig behält sich Ihr Arbeitgber ausrücklich die Veränderung Ihres Gebietes vor, sodass es dazu kommen kann, dass Sie der Folgeprovisionen dadurch verlustig gehen, dass Ihnen ein neuer Postleitzahlenbereich zugewiesen wird.
3.
Ich rate Ihnen daher dringend den gesamten Vertrag von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen und gegebenenfalls durch Nachverhandlungen Verbesserungen zu Ihren Gunsten herbeizuführen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bordasch, danke für die prompte Antwort. Das ist ja nun wirklich spassig. Meine Frage; 1. Was kann ein anderer Anwalt prüfen oder anderes rausfinden, die Fakten die wichtig sind habe ich Ihnen übersandt-gibt nichts ergänzendes 2.Ihre Aussage:
Die Provision erhalten Sie nur für durch Sie mit den Kunden abgeschlossene Verträge und für Verträge die sich daraus ergeben, dass der Kunde sich selbst an die Zentrale wendet, nachdem er durch Sie Kunde geworden ist. ; dh. sofern ich dies richtig interpretiere, dass ich spreche hier von Aufträge, dies sind Einzelaufträge, sobald die Prov. über mich erfolgt ich, ich weiterhin Kunde bin. Nun was passiert, wenn der Kontakt schon erfolgt ist, bevor ich Arbeitsnehmerin bei dem Unternehmen war. Mir liegt keine und wurde auch mir nicht ausgehändigt, Liste der bestehenden Kunden vor. Danke für Ihre Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
1.
ich gehe davon aus, dass es sich bei den von Ihnen zitierten Vertragsklauseln um einen Ausschnitt des Vertrages handelt. Ein Rechtsanwaltskollege vor Ort kann den ganzen Vertrag einsehen. Dort können sich in einzelnen Klauseln, die für einen Laien auch unscheinbar und unwichtig erscheinen mögen, wichtige Details verbergen, die den Vertrag im Ganzen anders auslegen lassen. Dies kann im Rahmen einer Erstberatung nicht geleistet werden.
Darüber hinaus können in einem persönlichen Gespräch Informationen zu Tage treten, die in Ihrem Falle ebenfalls eine andere Vertragsauslegung erlauben, z. Bsp. mündliche Nebenabreden etc., als durch einen Ausschnitt des Vertrages.
2.
Ihr Provisionsanspruch, der in Ihrem Vertrag auch wieder negiert wird, ergibt sich aus einem Vertragsschluss mit einem Kunden aus Ihrem Postleitzahlengebiet. D.h. Ihr Provisionsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von einem vorigen Kontakt Ihes Kunden mit einem anderen Mitarbeiter Ihres Arbeitgebers. Selbst wenn ein solcher Kontakt bereits bestanden hätte, mindert dies nicht Ihre Provision. Zum Streit führen könnte nur der Anpruch hinsichtlich der Folgeprovisionen, wenn mehrere Mitarbeiter Ihres Arbeitgebers den Kunden bereits vermittelt haben.
Auch wegen dieser Unklarheiten habe ich Ihnen geraten sich an einen Rechtsanwaltskollegen zu wenden, der Ihnen einerseits Vertragsklauseln entwerfen kann, die rechtssicher sind und die Sie dann Ihrem Arbeitgeber anbieten können oder der einen Alternativvorschlag Ihres Arbeitgebers, bevor es zu einer Einigung kommt, prüfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -