Prozisionsregelung-Gebietsschutz

30. Mai 2008 20:29 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


00:54

Sehr geehrter beratender Anwalt,
ich benötige dringend Ihre Auslegung und zwar betr. der Provisionierung und des Gebietsschutzes. Ich habe von 4 Wochen bei einem Unternehmen als Gebietsleiterin in der Med.Branche im Aussendienst begonnen. Bei meinem vorherigen Arbeitsgeber hatte ich Gebietsschutz. Davon bin ich auch ausgegangen als ich hier den neuen Vertrag unterzeichnet hatte. Nun durch die Arbeit und einige Aussagen hatte ich das Gefühl der Irritation...Ich schickte z.B. ein Kontaktdatenliste zur Datenerfassung an meinen Chef und er sagte, ja die werde ich weiterleiten , dass auch ihr Provisionskennzeichen ergänzt wird...nachdem ich aufgelegt hatte, dachte ich "wie ergänzt wird"?,die werden doch wohl mein zu betreuendes PLZ-Gebiet kennen....bis ich auf den Gedanken kam, mein Vorgesetzter will mich übervorteilen und hat durch eine oberschlaue Vertragsgestaltung (für mich nicht gleich ersichtlich) gar keinen Gebietsschutz eingeräumt) Bitte geben Sie mir schnellstens Antwort, ich bin in meinem Engagement gebremst und habe ein ungutes Gefühl. Denn wenn ich nur Prov. auf getätigte Geschäfte bekomme bzw. sofern ich einmal ein Geschäft getätigt habe und dann alle Folgegeschäfte mit dem Kunden bekomme(bitte erläutern---einmal Kunde - immer Kunde....=)
erscheint es mir schwierig....theroretisch müsste ich dann alle Adressen die ich habe, aus Vorsicht direkt hochsenden in die Direktion um eventuelle Bestellungen vorzugreifen, da dadurch mein Kontakt bestätigt ist. Eine weitere Angst, ich hatte vorher bei der Konkurenz gearbeitet, kann es sein der neue Arbeitsgeber will nur meine Kontaktdaten. Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
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1.4 Der ARBEITNEHMER erhält vom ARBEITGEBER das in Anlage 1 / Anlage 4, die in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Anstellungsvertrages ist, bestimmte Verkaufsgebiet sowie Produktsortiment zugewiesen.( Anlage 1
Das Produktsortiment umfasst alle Artikel der xy GmbH, sowie der xy.und Anlage 4 Frau xy erhält folgenden Postleitzahlenbereiche:
*****

Darüber hinaus erhält Frau xy die *****)

Weder auf das Gebiet noch auf das Produktsortiment noch auf die so erwirtschafteten Provisi-onen hat der ARBEITNEHMER einen Rechtsanspruch. Aufgrund der zu erwar-tenden Umsatzsteigerung muss die Vertriebsstruktur flexibel gehalten werden, so dass sich der ARBEITGEBER hiermit ausdrücklich die Veränderung des Gebietes und des Produktsortiments unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des ARBEITNEHMERS vorbehält. Der ARBEITGE-BER behält sich zudem vor, dem ARBEITNEHMER eine andere zumutbare Arbeit, auch im Innendienst, zuzuweisen. Dies gilt auch für den Fall der Kündi-gung während des Ablaufes der Kündigungsfrist.

2. Provision (Patienten /
Der ARBEITNEHMER erhält des Weiteren für die ersten sechs Mona-teeine Provision auf alle von Ihm vermittelten Geschäfte aus seinem Ihm zugewiesenen Postleitzahlenbereich (Anlage 4) in Höhe von 4 %. Nach Ablauf der sechs Monate wird die Provision auf 3 % runter gestuft. Diese Regelung gilt ebenfalls für Aufträge die direkt vom Kunden an die Zent-rale aus dem zugewiesenen Postleitzahlenbereich (Anlage 4) eingehen (Folgeprovisionen). Die jeweilige Provision wird monatlich errechnet und dem ARBEITNEHMER mit dem jeweiligen Bruttomonatsgehalt des Folgemonats ausgezahlt.

3. Provision (Apotheken, Sanitätshäuser, Kliniken /
Der ARBEITNEHMER erhält des Weiteren eine Provision auf alle von Ihm vermittelten Geschäfte aus seinem Ihm zugewiesenen Postleitzahlenbereich (Anlage 4) in Höhe von 3 %. Diese Regelung gilt ebenfalls für Aufträge die direkt vom Kunden an die Zentrale aus dem zugewiese-nen Postleitzahlenbereich (Anlage 4) eingehen (Folgeprovisionen). Die jeweilige Provision wird monatlich errechnet und dem ARBEITNEH-MER mit dem jeweiligen Bruttomonatsgehalt des Folgemonats ausge-zahlt.
dann hatte ich vor Vertragsunterzeichnung diese Email erhalten
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Hierbei ist zu beachten, dass Sie bereits ab dem ersten Tage an für die
Geschäfte die Sie für xy GmbH vermitteln ebenfalls Provision bekommen und
dies ebenfalls für alle Folgeversorgungen. Somit haben Sie die Möglichkeit
bei den Fachhändlern (Sanitätshäuser, Apotheken und Klinikeinkäufe)
zusätzlich Umsatz und somit Provision zu generieren.

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30. Mai 2008 | 21:22

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
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Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
leider muss ich Sie in Ihren Befürchtungen bestätigen. Aus dem Vertragsteil, den Sie hier zur Verfügung gestellt haben, geht nicht hervor, dass Ihnen Gebietsschutz eingeräumt wird. Ihnen wird zwar ein Postleitzahlenbereich zugewiesen, dieser ist aber nicht zwingend exklusiv. Dazu hätte es einer ausdrücklichen Klausel bedurft.

Etwas anderes wäre es, wenn Sie als selbständiger Handelsvertreter tätig wären, dann würde Ihnen § 87 Absatz 2 HGB zugute kommen:
Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

Da in Ihrem Vertrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rede ist, gehe ich allerdings davon aus, dass Ihr Status der eines Arbeitnehmers ist. Eine vollumfängliche Prüfung des Vertrages und Ihres geschäftlichen Verhältnisses zum Arbeitgeber könnte jedoch zu einem anderen Ergebnis führen.

2.
Die Provision erhalten Sie nur für durch Sie mit den Kunden abgeschlossene Verträge und für Verträge die sich daraus ergeben, dass der Kunde sich selbst an die Zentrale wendet, nachdem er durch Sie Kunde geworden ist. In dem vorgelegten Vertragsteil ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass andere Angestellte Ihres Arbeitgebers auch Verträge mit 'Ihren' Kunden abschließen dürfen. Des weiteren erhalten Sie nur dann Folgeprovisionen, wenn der Kunde aus dem Ihnen zugewiesenen Postleitzahlenbereich kommt. Gleichzeitig behält sich Ihr Arbeitgber ausrücklich die Veränderung Ihres Gebietes vor, sodass es dazu kommen kann, dass Sie der Folgeprovisionen dadurch verlustig gehen, dass Ihnen ein neuer Postleitzahlenbereich zugewiesen wird.

3.
Ich rate Ihnen daher dringend den gesamten Vertrag von einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen und gegebenenfalls durch Nachverhandlungen Verbesserungen zu Ihren Gunsten herbeizuführen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


Rückfrage vom Fragesteller 30. Mai 2008 | 21:39

Sehr geehrter Herr Bordasch, danke für die prompte Antwort. Das ist ja nun wirklich spassig. Meine Frage; 1. Was kann ein anderer Anwalt prüfen oder anderes rausfinden, die Fakten die wichtig sind habe ich Ihnen übersandt-gibt nichts ergänzendes 2.Ihre Aussage:
Die Provision erhalten Sie nur für durch Sie mit den Kunden abgeschlossene Verträge und für Verträge die sich daraus ergeben, dass der Kunde sich selbst an die Zentrale wendet, nachdem er durch Sie Kunde geworden ist. ; dh. sofern ich dies richtig interpretiere, dass ich spreche hier von Aufträge, dies sind Einzelaufträge, sobald die Prov. über mich erfolgt ich, ich weiterhin Kunde bin. Nun was passiert, wenn der Kontakt schon erfolgt ist, bevor ich Arbeitsnehmerin bei dem Unternehmen war. Mir liegt keine und wurde auch mir nicht ausgehändigt, Liste der bestehenden Kunden vor. Danke für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Mai 2008 | 00:54

Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
ich gehe davon aus, dass es sich bei den von Ihnen zitierten Vertragsklauseln um einen Ausschnitt des Vertrages handelt. Ein Rechtsanwaltskollege vor Ort kann den ganzen Vertrag einsehen. Dort können sich in einzelnen Klauseln, die für einen Laien auch unscheinbar und unwichtig erscheinen mögen, wichtige Details verbergen, die den Vertrag im Ganzen anders auslegen lassen. Dies kann im Rahmen einer Erstberatung nicht geleistet werden.
Darüber hinaus können in einem persönlichen Gespräch Informationen zu Tage treten, die in Ihrem Falle ebenfalls eine andere Vertragsauslegung erlauben, z. Bsp. mündliche Nebenabreden etc., als durch einen Ausschnitt des Vertrages.

2.
Ihr Provisionsanspruch, der in Ihrem Vertrag auch wieder negiert wird, ergibt sich aus einem Vertragsschluss mit einem Kunden aus Ihrem Postleitzahlengebiet. D.h. Ihr Provisionsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von einem vorigen Kontakt Ihes Kunden mit einem anderen Mitarbeiter Ihres Arbeitgebers. Selbst wenn ein solcher Kontakt bereits bestanden hätte, mindert dies nicht Ihre Provision. Zum Streit führen könnte nur der Anpruch hinsichtlich der Folgeprovisionen, wenn mehrere Mitarbeiter Ihres Arbeitgebers den Kunden bereits vermittelt haben.

Auch wegen dieser Unklarheiten habe ich Ihnen geraten sich an einen Rechtsanwaltskollegen zu wenden, der Ihnen einerseits Vertragsklauseln entwerfen kann, die rechtssicher sind und die Sie dann Ihrem Arbeitgeber anbieten können oder der einen Alternativvorschlag Ihres Arbeitgebers, bevor es zu einer Einigung kommt, prüfen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
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