Untermeiter zahlt Miete verspaetet

| 26. Oktober 2023 22:36 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:54

Guten Tag,
ich habe seit 1.7.2019 einen Untermieter in meiner Wohnung.
Wir haben einen Untermietvertrag fuer Wohnraeume gemacht.
Die Wohnng ist komplett von mir eingerichtet und betraegt 140 m², der Herr ist nur mit seinemKoffer eingezogen.
Sein Zimmer ist also mit meinen Moebeln eingerichtet, wie der ganze Rest der Wohnung. kueche, Wohnzimmer etc.
Im Mietvertrag steht, dass die Miete zum dritten Werkrtag zu entrichten ist.
Dies hat noch nie stattgefunden, aber dieses Jahr ist die Miete erst 5 Mal nach dem 17sten bezhlt, und heute war die Miete, 26.10.2023, immer noch nicht ueberwiesen.
Ich bin zur Zeit in Frankreich und der Herr reagiert weder auf meine WhattsApp- nachfragen noch auf meine Email.
Ueber eine Freundin habe ich erfahren, dass es Bauschaeden in der Wohnung gibt, von einer Baustelle im darueber liegenden Stock und dass eine Toilette nicht mehr funktioniert.
Bis vor einigen Monaten, ca 6, hat er mir immer meine Post fotografiert und gesendet.
Ich habe jetzt erfahren, dass er mir wichtige Post, unter anderem von meinem Vermieter nicht weitergeleitet hat.

Im Untermietvertrag haben wir eine Kuendigungsfrist von 3 Moanten vereinbart.
Ich wuerde ihm aber sehr gerne innerhalb eines Monates kuendigen.
Kann ich das machen? Ist die verspaetete Mietzahlung ein Grund?
Ich habe so ein schlechtes Gefuehl, dass ich kurz davor bin einen Flug nach Koeln zu buchen, aber ich moechte natuerlich wissen, was ich dann machen kann/darf.
Darf ich das Schloss austauschen? Ich habe einiges an wertvoller Kunst in der Wohnung haengen und habe vor die Wohnung sowieso zum Maerz 2024 zu kuendigen und umzuziehnen.
Allerdings moechte ich verhindern, dass er dann seine Miete von 920€ gar nicht mehr bezahlt.


26. Oktober 2023 | 23:43

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat dürfte schwierig werden, da vertraglich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart wurde.

Grundsätzlich gilt, daß eine Kündigung des Untermietvertrags nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Die verspätete Mietzahlung kann grundsätzlich einen Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung darstellen.


Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist.


Bei wiederholter verspäteter Zahlung kann dies ebenfalls ein Grund für eine ordentliche Kündigung sein.


Die Nichtweiterleitung der Post und die nicht gemeldeten Bauschäden könnten ebenfalls einen Verstoß gegen die Pflichten des Mieters darstellen, wenn - bzgl. der Post - eine entsprechende Vereinbarung nachweisbar ist.


Bevor Sie jedoch zur Kündigung schreiten, wäre es ratsam, den Mieter wegen des Zahlungsverzugs und der Vertragsverstösse schriftlich abzumahnen.

Diese Abmahnung sollte nachweisbar schriftlich per Einwurf/Einschreiben erfolgen, insbesondere wenn Sie – wie im vorliegenden Fall – die verspäteten Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum hingenommen haben.

Sollte er dieser Aufforderung weiterhin nicht nachkommen, könnten Sie das Mietverhältnis kündigen.


Das Austauschen des Schlosses ist grundsätzlich nicht erlaubt, da der Mieter ein Besitzrecht an der Wohnung während der Mietzeit hat.


Im Falle einer fristlosen Kündigung – nach erfolgter Abmahnung – würde ich Ihnen empfehlen zur Vorsicht auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung auszusprechen, falls in einem etwaigen Rechtsstreit das Gericht die Gründe für eine außerordentliche Kündigung für nicht ausreichend erachtet werden.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Oktober 2023 | 14:23

Guten Tag,
waere der Kuendigungsbrief so in Ordnung?

Sehr geehrte Herr ......

Betreff:
Kündigung des Untermietvertrages, ........., 3.Etage
Möbliertes Schlafzimmer und Mitbenutzung der Küche und des Wohnzimmers.

Hiermit kündige ich das Untermietverhältnis zwischen Ihnen und mir gemäß der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Ende des Monats Januar 2024, gemäß der vereinbarten Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Als Übergabetermin schlage ich Ihnen den 31.01.2024 vor.
Sollten Sie verhindert sein, bitte ich um Nennung eines Alternativtermins.
Ich bitte Sie, den Mietraum/die Mieträume in dem vertraglich vereinbarten Zustand mit allen dazugehörigen Schlüsseln zu übergeben.

Weiterhin weise ich Sie darauf hin, dass Sie sich durch wiederholt verspätete Mietzahlungen, siehe meine Email vom 24.10.2024, ins Unrecht setzen und ich Ihnen fristlos kündigen kann.

„Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist"



Ich hoffe auf ein gütliches Ende unseres Mietverhältnisses.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Oktober 2023 | 14:54

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Ihr Kündigungsschreiben ist grundsätzlich in Ordnung, allerdings würde ich Ihnen empfehlen, einige Änderungen vorzunehmen.


Zunächst sollten Sie klarstellen, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handelt.

Sie könnten beispielsweise schreiben:

"Hiermit kündige ich das bestehende Untermietverhältnis ordnungsgemäß und fristgerecht zum 31.01.2024."

Des Weiteren sollten Sie den Mieter darauf hinweisen, daß er verpflichtet ist, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat.

Sie könnten dies wie folgt formulieren: "Ich weise Sie darauf hin, daß Sie verpflichtet sind, die Wohnung in dem Zustand zurückzugeben, in dem Sie sie übernommen haben, dies gilt lediglich nicht für die normalen Gebrauchsspuren."

Zu den etwaigen weiterhin verspäteten Mietzahlungen könnten Sie schreiben:

"Ich weise Sie darauf hin, daß ich mir bei weiterhin verspäteten Mietzahlungen vorbehalte, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen."


Diese Kündigung sollte nachweisbar schriftlich per Einwurf/Einschreiben erfolgen.



Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Oktober 2023 | 15:41

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