BetrAVG Pensionskasse Wechsel Arbeitgeber

20. Oktober 2023 17:19 |
Preis: 45,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich arbeitete bis 31.12.2022 beim Unternehmen A und war dort Mitglied in der Pensionskasse X.
Einzahlungen wurden im Rahmen einer Entgeltumwandlung geleistet.

Seit 01.01.2023 arbeite ich beim Unternehmen B welches ebenfalls Entgeltumwandlung über den Durchführungsweg Pensionskasse anbietet. Leider dort in die Pensionskasse Z.

Der neue Arbeitgeber (B) weigert sich meine Entgeltumwandlung in die Pensionskasse (X) einzuzahlen. Er verweist dabei auf die Pensionskasse (Z) seines Unternehmens.

Fragen:

1) Kann er dies?
2) Stimmt es, dass er auch Risiken/Garantien der Pensionskasse (X) übernehmen müsste, welche vor meinem Eintritt in sein Unternehmen entstanden sind?

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen

20. Oktober 2023 | 17:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


1) Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer das Recht, seine bestehende betriebliche Altersvorsorge (bAV) bei einem Arbeitgeberwechsel mitzunehmen und beim neuen Arbeitgeber fortzuführen. Dies ist in § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt. Allerdings gilt dieses Recht nur, wenn die bAV über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchgeführt wird und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
In Ihrem Fall handelt es sich um eine Pensionskasse, daher wäre grundsätzlich eine Übertragung möglich. Allerdings kann der neue Arbeitgeber die Fortführung der bAV bei der alten Pensionskasse ablehnen, wenn er mit dieser keine Vereinbarung hat. Er ist nicht verpflichtet, eine solche Vereinbarung einzugehen. Er kann stattdessen auf die Pensionskasse verweisen, mit der er eine Vereinbarung hat.



2) Bezüglich der Übernahme von Risiken/Garantien der Pensionskasse X durch den neuen Arbeitgeber B: Hier ist zu beachten, dass der neue Arbeitgeber grundsätzlich nur für die Leistungen haftet, die während der Beschäftigungszeit bei ihm erworben werden. Für Leistungen, die vor dem Eintritt in das Unternehmen B erworben wurden, haftet in der Regel der alte Arbeitgeber A.


Bitte beachten Sie, dass dies allgemeine Informationen sind und keine spezifische Rechtsberatung ersetzen können. Für eine genaue Einschätzung Ihrer Situation empfehle ich Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der auf das Betriebsrentenrecht spezialisiert


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Jasmin Enzweiler

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