Schornstein verursacht Geruch von faulen Eiern/Schwefel

| 16. Oktober 2023 11:00 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bewohne eine Zwei-Zimmer-Wohnung. In einem Zimmer verläuft ein Schornstein in der Wand. Aus dem Gemäuer kommt während der Heizperiode ein Geruch von faulen Eiern/Schwefel/Fäkalien.

Ich meldete den Mangel der Hausverwaltung bereits am 25. April. Die HV beauftragte zunächst einen Schornsteinfeger, um das Problem zu begutachten. Er bestätigte am 11. Mai, dass der Schornstein gravierende Mängel aufweist und in jedem Fall Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dennoch unternahm die HV den ganzen Sommer über nichts, obwohl ich zusammen mit einer weiteren Mieterin mehrmals telefonisch und schriftlich nachfasste.

Am 10. Oktober trat der Geruch nach faulen Eiern nun erstmals wieder seit Anfang Mai auf. Ich meldete dies umgehend der HV. Diese hat am 11. Oktober einen Handwerker beauftragt, um die Wand zu sanieren. Der Handwerker zieht die Angelegenheit jedoch ebenso in die Länge. Er konnte am vergangenen Freitag keinen Termin zur Besichtigung für das Angebot vereinbaren, da sein Kalender nicht zur Hand sei.

Ich kann das Zimmer mit dem in der Wand verlaufenden Schornstein beinahe nicht mehr nutzen. Am Nachmittag tritt täglich der Geruch auf. Ich muss die Tür schließen und kann mich ausschließlich in dem zweiten Zimmer aufhalten. Auch ist es unangenehm, am Abend in dem Zimmer mit dem Geruch einzuschlafen. Zuletzt habe ich gelesen, dass der Geruch gesundheitsschädlich ist, was der zuständige Schornsteinfeger jedoch auf Nachfrage verneinte.

Ich möchte aus diesen Gründen eine Mietminderung erwirken. Das betroffene Zimmer nimmt 21 Quadratmeter der insgesamt 59 Quadratmeter großen Wohnung ein. Dies entspricht 35,5 Prozent.

Ist es möglich, zum kommenden Monatsbeginn eine Mietminderung zu erwirken, wenn ja, in welcher Höhe und wie würde sich dies vollziehen?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da 35,5% der Wohnfläche unbrauchbar sind, dürften auch 35,5% Mietminderung angemessen sein. Die Minderung wird von der Bruttowarmmiete berechnet.

Sie sollten den Vermieter zunächst unter Fristsetzung auffordern, der Minderung um 35,5 % zuzustimmen. Wenn er das nicht macht, zahlen Sie die Miete unter Vorbehalt der Nachprüfung und reichen beim Amtsgericht eine Klage auf Feststellung der Minderungsquote ein.

Die Höhe der Minderung ist immer eine Einzelfallentscheidung. Wenn das Gericht eine geringere Minderung für angemessen halten sollte, kommen Sie mit der Differenz zwischen der vorgenommenen Minderung und der angemessenen Minderung in Verzug. Wenn der Verzug 2 Monatsmieten beträgt, kann der Vermieter fristlos kündigen. Deshalb erst mindern, wenn der Vermieter der Minderung schriftlich zugestimmt hat oder das Gericht die Minderungsquote festgestellt hat und davor unter Vorbehalt zahlen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 16. Oktober 2023 | 12:44

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für die hilfreiche Antwort.

Gibt es auch eine Möglichkeit, die Miete ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters zu mindern?

Ich halte es für unwahrscheinlich, dass eine Zustimmung stattfindet. Zudem scheue ich mich davor, vor Gericht zu ziehen, da ich hierfür vermutlich einen Anwalt einschalten muss.

Meine Formulierung an die Hausverwaltung:

Ich setze der HV hiermit eine Frist bis zum 31. Oktober zur vollständigen Beseitigung des Mangels am Schornstein.

Sollte es bis zum 31. Oktober nicht zur vollständigen Beseitigung des Mangels gekommen sein, werde ich die Miete ab dem 1. November um xy Euro pro Monat mindern.

Ebenso setze ich der Hausverwaltung bis zum 31. Oktober die Frist, der Mietminderung zuzustimmen. Sollte dies nicht der Fall sein, zahle ich die Miete unter Vorbehalt der Nachprüfung.  

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Oktober 2023 | 12:54

Zitat:
Gibt es auch eine Möglichkeit, die Miete ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters zu mindern?


Wie bereits ausgeführt, ist die Minderungsquote eine Einzelfallentscheidung. Ich bin davon ausgegangen, dass das Zimmer völlig unbrauchbar ist und deshalb 35,5% Minderung angemessen sind. Wenn das Gericht der Meinung ist, dass das Zimmer trotz Gestank noch halb nutzbar ist und nur auf 17,75% Minderung kommt, geraten Sie mit 17,75 % in Verzug. Nach 12 Monaten Minderung wäre dass dann ein Verzug von 213% und damit ein Grund für die fristlose Kündigung.

Wenn Sie dieses Risiko eingehen wollen, gibt es natürlich die Möglichkeit ohne schriftliche Zustimmung oder Gericht zu mindern. Wenn Sie noch länger in der Wohnung bleiben möchten, sollten Sie dies nicht machen.

Das Schreiben können Sie so versenden.

Bewertung des Fragestellers 16. Oktober 2023 | 13:09

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Herr Müller hat detailliert Bezug auf meine Fragen genommen und sehr schnell geantwortet.

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