Nachbarschaftrecht innerhalb Wohnungseigentümergemeinschaft

| 10. Oktober 2023 11:38 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


14:19

Guten Tag,
in einem Mehrfamilienhaus in BW hat der Wohnungseigentümer über mir in seinem Schlafzimmer eine zusätzliche Dusche eingebaut. Da die Grundrisse identisch sind, belästigen mich nächtliche ausgiebige Duschvorgänge der oberen Mieter von oberhalb außerordentlich.
Weder Mieter noch Eigentümer reagieren mündliche Beschwerden nur insofern, dass mich das nichts anginge und sie in ihrer Wohnung machen könnten was sie wollen.
Meine Fragen:
1. ist der zusätzliche Einbau einer Dusche in einem anderen Raum genehmigungsfrei und damit mit WEG-Gesetz und Baurecht abgedeckt? Im Gemeinschaftseigentümervertrag gibt es diesbezüglich keine Vorgabe.
2. was kann ich rechtlich unternehmen, um die Lärmbelästigung auf "normale Zeiten" zu verlegen.? Immerhin gibt es ja wohl ein Badezimmer, zumindest mit Dusche in der Wanne.

10. Oktober 2023 | 12:13

Antwort

von


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zu Ihrer ersten Frage: Der Einbau einer zusätzlichen Dusche in einer Wohnung kann als bauliche Veränderung angesehen werden, die grundsätzlich der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf, sofern dadurch das Gemeinschaftseigentum betroffen ist (§ 22 Abs. 1 WEG).

Hierbei kommt es darauf an, ob durch den Einbau der Dusche beispielsweise Leitungen oder andere Teile des Gemeinschaftseigentums verändert wurden.

Sollte dies der Fall sein und keine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vorliegen, könnten Sie als Miteigentümer gegen den betreffenden Eigentümer vorgehen.



Zu Ihrer zweiten Frage:

Grundsätzlich haben Sie als Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass von den anderen Wohnungseigentümern und deren Mietern keine Störungen ausgehen, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen (§ 14 Nr. 1 WEG).

Hierzu zählt grundsätzlich auch Lärm, der durch nächtliches Duschen entsteht. Sie könnten daher gegen den betreffenden Wohnungseigentümer vorgehen und ihn auffordern, die Lärmbelästigung zu unterlassen bzw. diesbezüglich auf seinen Mieter einzuwirken.

Sollten beide dieser Aufforderung nicht nachkommen, könnten Sie grundsätzlich gerichtlich gegen den Störer vorgehen und eine Unterlassungsklage einreichen, sofern Sie eine Belästigung über das normale Maß hinaus gerichtsverwertbar beweisen können.

Dazu sollten Sie sich dann an an eine zivilrechtlich ausgerichtete Kanzlei vor Ort wenden, um solche Beweise gerichtsverwertbar im Vorfeld aufzubereiten.

Gegenwärtig können Sie dazu schon ein ausführliches Lärmprotokoll anfertigen und ggf. über Zeugen, Aufnahmen etc. die Intensität der Belästigung dokumentieren.


Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2023 | 13:23

Vielen dank für die Info,
da Sie auf meine baurechtlichen Bedenken nicht eigegangen sind: darf ich daraus schließen, dass so eine Veränderung (zusätzliche Dusche im Schlafzimmer) baurechtlich keine Relevanz hat?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2023 | 14:19

In Bezug auf das Baurecht kann ich Ihnen sagen, dass der Einbau einer zusätzlichen Dusche in einer Wohnung grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig ist, sofern dadurch keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, die das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändern oder die Statik beeinflussen.

Je nach konkreter Ausgestaltung des Umbaus sollte sich dieser im Bereich des genemigungsfreien Verfahren nach Paragraf 50 Ihrer Landesbauordnung befinden.

Da Sie bei der vorliegenden Kostellation und Schilderung der Verwaltensweise der Gegenseite nicht mehr mit Freundlichkeit überzeugen müssen, können Sie Ihre Bedenken auch ganz unverhohlen gegenüber der örtlichen Baubehörde schildern, die dann prüfen wird, ob das konkrete Verfahren verfahrensfrei war oder zurückgebaut werden muss.

Rechtlich sollte Ihre Position - Beweisbarkeit unterstellt - gar nicht so schlecht sein, da es sehr konfliktträchtig ist, eine Dusche in Schlafräume zu bauen.

Dies kann nach meiner vorsichtigen Einschätzung an sich gar nicht ohne Veränderung der WEG-Leitungen erfolgen - zumal ja die Gefahr einer Leckage in andere Gebäudeteile getragen wird, sodass zumindest WEG-Recht betroffen sein wird.

Insofern sollten Sie zur Schriftlichkeit übergehen und auch die Verwaltung von diesem Vorgang in Kenntnis setzen.

Bewertung des Fragestellers 12. Oktober 2023 | 08:33

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