Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage möchte ich aufgrund der angegebenen Informationen wie folgt beantworten.
Gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt WEG hat der Verwalter für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen.
Dazu hat er darauf hinzuwirken, dass eine bestehende Hausordnung zur Erhaltung der Ordnung und des Friedens zwischen den Wohnungseigentümern eingehalten wird. Weitergehende Maßnahmen, insbesondere das gerichtliche Vorgehen ist nur dann möglich, wenn die durch die Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss geregelt wurde.
Gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 der bayerischen Garagenverordnung (GaragenVO Bayern) dürfen in Mittel- und in Großgaragen in Bayer brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Maße aufbewahrt werden, wobei grundsätzlich als Mittelagarage Garagen mit einer Nutzfläche von über 100 m² bis 1000 m² gelten und bei Garagen mit über 1000 m² von Großgaragen ausgegangen wird; automatische Garagen mit mehr als 50 Stellplätzen gelten zudem als Großgaragen. In Kleingaragen dürfen nur bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden § 17 Abs. 4 Satz 2 GaragenVO Bayern).
Dementsprechend sah auch die ehemalige Reichsgaragenverordnung (RGAO), die zur Auslegung oft hinzugezogen wird, vor, dass feuergefährliche Stoffe (wie z.B. Sägemehl, Putzwolle und andere feuergefährliche Stoffe) nicht außerhalb nicht brennbarer Behälter aufbewahrt und brennbare Stoffe die nicht mit der Einstellung von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang stehen nur in unerheblichen Maße aufbewahrt werden durften (§ 49 Abs. 6 RGaO).
Dabei handelt es sich in der Regel um kleineres Autozubehör, bei dem sowohl die Parkplatznutzung des Stellplatzes als auch die Belange des Brandschutzes nicht beeinträchtigt werden. Oftmals werden jedoch weitere Ausnahmen zugelassen, wenn keine andere Vereinbarung oder Regelung getroffen wurde und der Brandschutz nicht gefährdet ist.
Die Bayerische Garagenverordnung regelt also nicht ausdrücklich, dass ein Gepäckträger oder drei Kindersitze oder ein Fahrradträger auf Stellplätzen in Mittel oder Großgaragen abgestellt werden dürfen (s.o.); in Kleingaragen wäre dies jedoch verboten (s.o.).
Den Eigentümern steht gem. § 15 WEG die Möglichkeit, zu eine Gebrauchsregelung zu treffen. Gem. § 21 Abs. 5 WEG gehört das Aufstellen einer Hausordnung sogar ausdrücklich zur ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des Wohnungseigentumsrechts.
Zulässiger Inhalt kann demnach auch die Konkretisierung der den Wohnungseigentümern obliegenden Sorgfaltspflichten zur Sicherheitsvorkehrung und Gefahrverhinderung und damit auch zu Feuer- und Brandschutzregelungen sein; den Eigentümern steht insofern ein Ermessensspielraum zu, was die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit angeht, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.
Insofern die Ihrerseits erwähnte Hausordnung nicht erfolgreich angefochten bzw. für unwirksam erklärt wurde, dürften bis dahin mit Ausnahme von Personenkraftwagen, Zweiräder und einem Satz Reifen keine sonstigen brennbaren Materialien abgestellt oder aufbewahrt werden; anders wäre dies nur dann, wenn die Regelung unter Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen