Sehr geehrter Fragensteller, sehr geehrte Fragenstellerin,
Ihre Frage beantworte ich im Hinblick auf die mitgeteilten Information wie folgt:
Ja, ein Anwalt ist verpflichtet, die Anwaltskammer über ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren zu informieren. Dies ergibt sich aus der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Gemäß § 56 BORA hat der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn gegen ihn ein Ermittlungsverfahren, ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies dient der Aufrechterhaltung der Integrität und des Vertrauens in den Anwaltsberuf.
Die Rechtsanwaltskammer erhält darüber hinaus Mitteilungen über sämtliche Zivilklagen, Strafverfahren, Mahnverfahren, Vollstreckungsmaßnahmen und Insolvenzverfahren, die u. a. gegen Rechtsanwälte eingereicht bzw. eingeleitet werden (Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra).
In Nr. 23 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) heißt es hierzu betreffend Rechtsanwälte:
(1) In Strafsachen gegen
–Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, [...]
sind mitzuteilen
1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
2. Entscheidungen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
3. die Erhebung der öffentlichen Klage,
4. die Urteile,
5. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 4 zu machen war.
Natürlich steht es Ihnen auch jederzeit frei, persönlich die Rechtsanwaltskammer zu informieren.
Ich hoffe Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Kristof Gengel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Anwalt versuchte zu Unterschlagen
Muss ein Anwalt, gegen den ein Strafverfahren wegen versuchter Unterschlagung angestrebt wurde, dies der Anwaltskammer melden?
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
/5,0
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