KFZ Weiterveräusserung mit Tageszulassung

19. September 2023 10:41 |
Preis: 45,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich, Gewerbetreibender habe ein EU Fahrzeug in 04.2023 mit Tageszulassung 11.2022 und 85 KM von einem VW-Händler erworben.
Der Händler hat mir das Fahrzeug mit Zusatz "Gebraucht" veräussert.
Das Fahrzeug wurde von uns gewerblich mittlerweile als Wohnmobil umgebaut und wird nun an Privat mit dem Zusatz "mit Tageszulassung" veräußert. Ist das Fahrzeug auch nach diesen Umbau rechtlich ggf. doch noch als Neufahrzeug anzusehen, bzw durch diesen Umbau eben Gebraucht?
Auf Grund der 3 gesetzlichen Vorgaben einer Neufahrzeugeinstufung ( geringer KM Stand, Alter unter 12 Monate, keine Standschäden) stellt sich aber mir die Frage, was mir ursprünglich als Gebraucht verkauft wurde, kann ja plötzlich dann nicht wieder als Neufahrzeug verkauft werden.
Andererseits hätte der VW Händler rechtlich gesehen, doch das Fahrzeug nicht als "Gebrauchtwagen" sondern als Neuwagen einstufen müssen, oder?
Andererseits ist der Wohnmobilumbau in der Sachmängelhaftung sowieso aussen vor zulassen, da sich diese ja nur auf das Basisfahrzeug bezieht.
Da es bei der Sachmängelhaftung von Gewerblich an Privat wohl einen Unterschied zwischen Neu und Gebrauchtfahrzeug gibt, ist grundsätzlich vorab zu klären ob das Fahrzeug nun als Neu oder Gebraucht gilt. Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

19. September 2023 | 11:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Richtig, was Ihnen zutreffend ursprünglich als Gebraucht verkauft wurde, kann nicht plötzlich dann wieder als Neufahrzeug verkauft werden, wobei der Umbau des Fahrzeuges ebenfalls dieses ausschließt.

Im Einzelnen:
Es dürfen insbesondere noch keine Vorbesitzer vorhanden sein, was hier aber der Fall ist.
Zudem muss es im Urzustand hergestellt worden sein und dann eine Verkauf eine Rolle spielen.

Auch das liegt wegen des Umbaus nicht vor.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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