Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nur wenn Sie in Deutschland wohnen, unterliegen Sie hier der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Einkommensteuergesetz.
Zitat:§ 1 Steuerpflicht
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. ....
Daneben gibt es noch die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Absatz 1 Nr. 3 EStG.
Zitat:Zitat:
(1) Inländische Einkünfte ......i
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
4. ......
Hier ist aber Voraussetzung, dass Sie bei der Ausübung entweder selbst in Deutschland anwesend sind oder die Arbeit hier verwertet wird. Ihre Ehe hat hier keine Auswirkungen, auch nicht das Bestehen von Mietverträgen.
Sie müssen sich in der Regel bei all den staatlichen Institutionen selbst melden und Ihren Wegzug ins Ausland mitteilen sowie die Abmeldebestätigung beilegen. Insbesondere besteht nach § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz die Pflicht zur Abmeldung.
Zitat:§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.
Ob Sie noch mit im Mietvertrag stehen und ob Sie einen Schlüssel für die Wohnung haben, spielt keine Rolle.
Zwar kann z.B. das Finanzamt auf die Daten zugreifen, allerdings reicht die Abmeldung nicht aus, um verbindlich den zukünftigen steuerlichen Status festzustellen. Ähnliches gilt bei den Krankenkassen, diese können bei berechtigtem Interesse auch auf die Daten zugreifen, allerdings sollten Sie sich hier ebenfalls schriftlich und gegen Bestätigung abmelden, da sonst bei einer Rückkehr Nachteile drohen können.
Sie können sich also nicht darauf verlassen, dass automatisch alle möglicherweise betroffenen Stellen Nachricht erhalten und daraus auch die richtigen Schlüsse ziehen.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke