Entferung meines Eigentums aus gemeinschaftlich genutzten Räumen

11. September 2023 10:27 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


12:26

Guten Tag,
ich miete seit Juni 2019 ein Appartment (1 ZKB) mit ca. 40 qm. Der Trockner wurde seinerzeit zusammen mit dem eines weiteren Mieters im Heizungsraum aufgestellt. Dazu wurden eigens in der Scheibe ein Lüftungsdurchbruch eingebaut. Nun soll der Trockner entfernt werden, weil die Vermieterin die Stromkosten nicht übernehmen will. Muß sie auch nicht, denn jedem Trockner ist ein Stromzähler vorgeschaltet. Sie muß lediglich ablesen und den verbrauchten Strom vom Gemeinschaftsstrom abziehen und uns berechnen. Hat sie aber bislang nur einmal vor 2 Jahren gemacht.
Aus dem ebenfalls gemeinschaftlich genutzten Gartenhaus soll ich Fahrrad, einen Schrank und einen Tisch entfernen, wohlwissend, daß ich die Teile nirgendwo anders bei den 40 qm Wohnfläche unterbringen kann. Anderenfalls würde sie die Teile nach Fristablauf zusammen mit dem Trockner auf meine Kosten entfernen. Geht das so einfach? Seinerzeit wurde mündlich vereinbart, daß die Teile dort stehen dürfen (und auch von ihr mitbenutzt wurden und werden).
Abschließend sei noch angemerkt, daß wir ursprünglich eine private Beziehung hatten, diese aber nicht mehr besteht, so daß ich ihr Verhalten als Retourkutsche werte.
Es handelt sich um ein 3-Familien-Haus. Die Eigentümerin ist eine Partei darin.

11. September 2023 | 11:30

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage,

„Nun soll der Trockner entfernt werden […]. […] Aus [...] Gartenhaus soll [...] Fahrrad, [...] Schrank [...] Tisch entfern[t] [werden] […]. Geht das so einfach?",

wie folgt beantworten.

Leider ist ohne Kenntnis des Inhalts des Mietvertrages, der konkreten Eigentümersituation am Haus und der räumlichen Verhältnisse auf den gemeinschaftlichen Flächen eine abschließende Beantwortung nicht möglich.

Auch wenn es eine mündliche Vereinbarung gibt, heißt das nicht, dass das (kostenlose) (Mit-)Nutzungsrecht auf ewig besteht.

Ihre Vermieterin kann die bisherige Vereinbarung kündigen (soweit sie eine solche nicht sogar abstreitet) und dann grundsätzlich die Räumung verlangen.
Das gilt aber nur, wenn die Mitbenutzung nicht gegen Entgelt gewährt wurde, die Flächen nicht (zur Mitbenutzung) mitvermietet wurden.

Da es sich bei den gemeinschaftlichen Flächen / Einrichtungen wohl um solche handelt, über die die (Mit-) oder Wohnungseigentümer gemeinschaftlich verfügen, darf Ihre Vermieterin nicht ohne die Miteigentümer tätig werden.
Möglicherweise fordern aber die anderen Eigentümer mehr Platz im Schuppen ...

Grundsätzlich darf die Vermieterin von Ihnen die Entfernung fordern und nach Fristblauf die Gegenstände entfernen, aber nicht entsorgen oder einfach der Witterung aussetzen.

Sie sollten die anderen Eigentümer ansprechen, ob der Verbleib der Gegenstände für diese ein Problem darstellt.
Notfalls lassen Sie sich die Erlaubnis der (Mehrheit der) Eigentümer geben.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. September 2023 | 11:45

Vielen Dank soweit!

Es handelt sich um ein 3-Familien-Haus, in der die Eigentümerin wohnt, und 2 Mieteinheiten. Den Platz für den/die Trockner im Heizungsraum hat sie seinerzeit selbst vorgeschlagen und den entsprechenden Durchbruch in der Fensterscheibe hergestellen lassen, da in der Waschküche für Trockner kein Platz war. Und um die Stromkosten gerecht zu verteilen, haben sowohl jeder der 2 Trockner als auch jede der 3 Waschmaschinen eigene Stromzähler erhalten.

Sie schreiben, sie darf nach Ablauf der Fristsetzung die Gegernstände entfernen, aber nicht entsorgen oder der Witterung aussetzen. Wo wenn nicht im Schuppen sollte z.B. das E-Fahrrad untergestellt werden. Im Haus geht das nicht. Genau dafür war der Schuppen ja vorgesehen und 4 Jahre auch gut genug.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. September 2023 | 12:26

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die weiteren Angaben.

Ich verstehe Ihre Unmut.

Ich kann Ihnen aber nur die rechtliche Situation schildern.

Wenn das Gartenhaus nicht mitvermietet ist, Sie also nicht dafür bezahlen, liegt allendalls eine Leihe vor und die kann jederzeit beendet werden (§ 604 Abs. 3 BGB), wenn Sie die mündliche Vereinbarung (der Nutzung auf Mietzeit) im Streitfall nicht beweisen können.

Wenn es beim Trockner nur um die Stromkosten geht (abgesehen von der Retourkutsche), sollten Sie deeskalierend handeln und den nicht auf Sie umgelegten Betrag (für den Strom für den Trockner) freiwillig bezahlen.

Ohne entsprechende Lagermöglichkeit im Mietobjekt müsste diese anderweitig angemietet werden.

Eventuell könnte mit § 226 BGB argumentiert werden, wenn die Waschmaschine stehen bleiben darf und der andere Trockner auch.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER