Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Ihre Steuerpflicht endet grundsätzlich mit dem Wegzug und der Abmeldung aus Deutschland.
In Hinblick auf Ihre inländischen Eigentumswohnung bleiben Sie weiter steuerpflichtig, Sie müssen weiterhin die Grundsteuer bezahlen. Für Personen mit ausländischem Wohnsitz ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
Wenn Sie aus Ihrem inländischen Eigentumswohnung Einkünfte erzielen, sind Sie beschränkt steuerpflichtig und müssen eine Einkommensteuererklärung (beschränkte Steuerpflicht) abgeben. Diese ebenfalls beim Finanzamt Neubrandenburg.
Sie können die Wohnung Ihren Eltern unentgeltlich überlassen oder die Wohnung an Ihre Eltern vermieten. In beiden Fällen sollten Sie einen Nutzungsvertrag (bzw. Mietvertrag) mit Ihren Eltern schließen, damit Ihre Eltern einen Nachweis der Wohnberechtigung haben, gerade auch in Hinblick auf die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Mehr müssen Sie tatsächlich nicht machen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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