Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage, wie folgt:
Zuerst einmal ist zu klären, auf welche Zuschläge Sie einen Anspruch haben; als Minijobberin haben Sie per Gesetz an Sonn- und Feiertagen keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Nur für die Nachtarbeit ist ein Zuschlag zu zahlen, oder Freizeitausgleich zu gewähren.
Aus Gesetz, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung kann sich jedoch ein Anspruch auf Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeitszuschläge (SFN-Zuschläge) ergeben.
Sie sollten hier also erst einmal in Ihrem Arbeitsvertrag nachschauen.
Wenn der Anspruch besteht, dann sind Feiertagszuschläge, Sonntagszuschläge und Nachtarbeitszuschläge steuerfreie zusätzliche Einnahmen, wenn der Verdienst, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Der Verdienst zählt dann gerade nicht zum Verdienst im Minijob dazu, sodass Sie mehr als 520 € verdienen könnten. Ihr Arbeitgeber ist dementsprechend mit seiner Äußerung im Unrecht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen, bei Nachfragen melden Sie sich gerne.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
Auf der Rinne 43
37308 Heilbad Heiligenstadt
Tel: 03606 506459
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
E-Mail:
Was bedeutet betriebliche Übung ?mfG.
Hallo,
betriebliche Übung bedeutet, wenn ein bestimmter Sachverhalt in Ihrer Firma über einen längeren Zeitraum in bestimmter Art und Weise behandelt wurde, also zB. wenn schon immer Zuschläge für Sonn - und Feiertage gezahlt wurden (getreu dem Motto: Das war schon immer so).
Viele Grüße,
RAin Müller