Hotel Schadensersatz Lautstärke

2. September 2023 10:40 |
Preis: 75,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir reisen regelmäßig in das selbe Hotel. Das Hotel liegt an der Ostsee - direkt am Wasser ! Unsere Suite kostet 450 Euro die Nacht. Das Hotel ist leider In die Jahre kommen aber hier reist man an wegen dem freundlichen Service und der Traumhaften ruhigen Lage zum Meer !

Aktuell haben wir hier direkt am Strand die deutsche Meisterschaft im Volleyball.
Eine tolle Aktion. Aber von 10 Uhr morgens bis 19 Uhr Uhr Abends ertragen wir hier jeder Art von Party Musik! Unterhaltung ist kaum möglich .

Und dann ab 19 Uhr bis 23 Uhr haben wir Disco am Strand. Tv schauen im Zimmer ist nicht möglich. Teilweise bewegen sich die Scheiben im Rhythmus vom Bass !
Für die 2 Tage habe ich nun 900 Euro Hotelkosten investiert - für Strand,
Ruhe und usw..//.

Ich habe mich freundlich beim
Hotel gemeldet und meine Anliegen vorgetragen . Ohne Erfolg . Mit der Info das wäre doch jedes Jahr ! Ich hätte das wissen müssen ??? Und es wäre keine Veranstaltung vom Hotel !

Ich als Gast hätte das wissen müssen ? Woher ? Oder wenn das jedes Jahr ist und das Hotel davon wusste hätte man die Hotelgäste davor informieren müssen ? Als Informationspflicht ?

Wie können wir uns gegenüber dem Hotel verhalten ? Ballermann Atmosphäre war nicht der Plan .

Mit freundlichen Grüßen

2. September 2023 | 11:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Beantwortung der Frage gehe ich davon aus, dass Sie nicht über einen Reiseveranstalter gebucht haben, sondern direkt selbst mit dem Hotel einen Vertrag abgeschlossen haben.

Bei diesem Vertrag handelt es sich dann um einen Beherbergungsvertrag, der nach der Rechtsprechung ein sog. typengemischter Vertrag ist und vorwiegend aus mietrechtlichen Elementen besteht, aber auch dienst- und werkvertragliche Elemente enthält (vgl. etwa: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 2. 2008 - Az. 10 U 142/07).

Bei einem Beherberungsvertrag sind überwiegend die mietrechtlichen Vorschriften des BGB anwendbar.

Dies führt dann zur Anwendung der §§ 536 ff. BGB.

Wenn das Hotelzimmer durch Lärm nicht nutzbar ist und dieser Lärm die Grenzen des Zumutbaren überschreitet, handelt es sich hierbei um einen Mangel i.S.d. § 536 BGB. Die Rechtsprechung nimmt dies aber nur dann an, wenn die anerkannten Grenzwerte der TA Lärm bzw. DIN Normen nicht eingehalten werden und damit keine ortsübliche Beeinträchtigung mehr vorliegt, was Sie im Einzelfall nachweisen müssen (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 23. 9. 2009 - Az. VIII ZR 300/08 ) Bei Sportveranstaltungen gelten hinsichtlich von Lärmbelästigungen im wesentlichen die Regeln der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung wurde zuletzt am 1. Januar 2022 aktualisiert und dies führt dazu, dass tagsüber 50 dB, nachts 35 dB zulässig sind. Ob dies hier der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Wenn aber zwischen 19 bis 23 Uhr TV sehen nicht möglich ist und die Scheiben der Fenster sich bewegen, gehe ich davon aus, dass hier die Grenzwerte überschritten sind.

Da Sie den Inhaber bereits kontaktiert haben ohne Erfolg, ist als einziges rechtliches Mittel die Minderung der Miete möglich. Schadensersatzansprüche gem. § 536 a BGB sehe ich nicht, da das Hotel auf die Veranstaltung keinen Einfluss hat und den Lärm nicht abstellen kann. Eine Informationspflicht gegenüber potentiellen Kunden sehe ich ebenfalls nicht.

Eine Minderung der Miete für die Suite, die unabhängig vom einem Verschulden des Hoteliers möglich ist, kann vorgenommen werden, wobei die Rechtsprechung maximal 20 % Minderung für zulässig erachtet.

Ggf. sollten Sie nochmals mit dem Inhaber sprechen und ihn auf diesen Umstand hinweisen und eine Einigung erzielen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sie die Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung und dessen Intensität im Streitfall beweisen müssten, was ohne technische Hilfsmittel und Geräte nicht möglich ist.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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