Eigentumswohnung überschreiben oder verkaufen

| 25. August 2023 20:52 |
Preis: 60,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Meine Mutter (Jahrgang 1933) lebt derzeit noch in einer Eigentumswohnung entfernt von mir, wird jedoch ab November in eine Einrichtung des DRK für Betreutes Wohnen in meiner Stadt einziehen. Dort wird sie Miete zahlen, ihre Renteneinkünfte geben das her. jetzt überlegen wir, wie am besten mit der Wohnung zu verfahren ist. Da sie stark sanierungsbedürftig ist (Baujahr 1975, bisher keine größeren Maßnahmen durchgeführt), kommt eine Vermietung nicht in Frage. Ich bin das einzige Kind. Meine Mutter ist geistig topfit und imstande, Entscheidungen zu treffen.
Zur Debatte steht:
Verkauf durch meine Mutter, Geld liegenlassen, falls Ersparnisse nicht ausreichen
Übertragung auf mich und anschließender Verkauf und möglichst Kauf einer kleineren ETW in räumlicher Nähe
Danke!

26. August 2023 | 10:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können so oder so verfahren.

I. Für die erste Variante "Verkauf durch meine Mutter, Geld liegenlassen, falls Ersparnisse nicht ausreichen" berücksichtigen Sie bitte, dass Geld mit der Zeit deutlich an dem Wert verlieren kann, wenn es einfach unter dem Kissen liegen bleibt. Hier wäre eventuell eine verzinste Geldeinlage sinnvoll. Dazu ist eine gesonderte Finanzberatung empfehlenswert.

II. Im Falle der Übertragung des Wohnungseigentums im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist zu beachten, dass dieser Vorgang rechtlich als Schenkung im Sinne des § 516 BGB zu werten ist. Dies führt zu folgenden Konsequenzen:

1. Reicht die Rente bzw. weitere Ersparnisse Ihrer Mutter für das betreute Wohnen nicht aus, kann der Sozialhilfeträger gegen Sie einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 93 Abs. 1 SGB XII geltend machen und die Herausgabe des geschenkten Wohnungseigentums bzw. des Verkaufserlöses verlangen. Dies, solange nach der Schenkung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB). Die Herausgabe kann jedoch nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zahlung des für das betreute Wohnen erforderlichen Betrags abgewendet werden.

2. Der Schenkungsvorgang löst außerdem bei Ihnen Schenkungssteuerpflicht aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 ErbStG). Als Tochter der Schenkenden können Sie jedoch einen Freibetrag in Höhe von 400.000 € in Anspruch nehmen. Steuerpflichtig bleibt jedoch der den Freibetrag übersteigende Teil des Geschenkwerts. Falls der Wert der Wohnung diesen Freibetrag übersteigt, können Sie zur Abwendung bzw. Minderung der Steuerlast eine teilweise Schenkung vereinbaren und an Ihre Mutter eine Teilzahlung leisten. Der Wert der Teilleistung wird von dem Wert der Wohnung abgezogen und der übrig gebliebener Wert wird als Schenkung angesehen.

3. Falls Ihre Mutter die Wohnung nicht länger als 3 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat UND nicht länger als 10 Jahre im Eigentum gehabt hat, kann der Erlös aus dem Verkauf der Wohnung gleich nach der Schenkung einkommensteuerpflichtig sein (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 EStG).

4. Sofern Sie als Einzelkind Alleinerbin Ihrer Mutter sein werden, haben Sie keine erbrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Bewertung des Fragestellers 28. August 2023 | 11:17

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