Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
(BGH, Urt. v. 21.6.2018 – IX ZR 129/17):
Darlehensrückzahlungsansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist in diesem Sinne entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grds. die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Diese hängt, wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab.
Vorliegend war der Daröehensvertrag unbefristet und die Kündigung wurde nicht erklärt.
Daher können Sie den Darlehensvertrag kündigen und die Rückzahlung des Darlehensvaluta verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die Beantwortung.
Bis wann muss ich kündigen?
Ich vermute, dass die Verjährung am Ende des Jahres 2023 beginnt und ich dann noch drei Jahre Zeit hätte? Wieviel Zeit muss ich nach Kündigung bis zur Rückzahlung meiner Schwester lassen?
MfG Fragestellerin
Genau,
1. wenn Sie jetzt kündigen, beginnt die Verjährung am Ende des Jahres 2023 zu laufen und Sie haben dann 3 Jahre Zeit. Die Verjährung kann durch Klage gehemmt werden.
2. Sie können eine Frist von 2 Wochen setzen, wenn diese erfolglos abläuft, können Sie anwaltlich oder gleich gerichtlich vorgehen.
Beste Grüße
RA Richter
An der Gültigkeit des Vertrags bestehen keine Zweifel.
Beste Grüße
RA Richter