Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sie können sich ohne weiteres zusammen veranlagen lassen, natürlich daran gemessen, dass dies von den Einkommensverhältnissen tatsächlich günstiger ist.
Durch die Unterzeichnung der Anlage U bestätigt der Unterhaltsempfänger dem Unterhaltsschuldner die in der Anlage U genannten Gesamtbetrag an empfangenen Geldleistungen und dass diese beim Empfänger der Geldleistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Der Unterhaltsschuldner ist jedoch verpflichtet, den Unterhaltsempfänger von steuerlichen Mehrbelastungen frei zustellen. Dies bedeutet, dass wenn durch die Unterhaltszahlungen eine höhere Steuer entstehen würde, muss der Unterhaltsschuldner diesen Betrag ausgleichen.
Aus diesem Grund spielt es eine Rolle, ob eine Zusammenveranlagung vorgenommen wird oder nicht. Auch im Fall einer Zusammenveranlagung muss der Unterhaltsschuldner hier möglicherweise höhere Steuern ausgleichen.
Hinzuweisen ist noch, dass der Unterhaltsschuldner einen Anspruch aus der ehelichen Solidarität einen Anspruch gegen den (ehemaligen) Ehegatten besitzt, die Anlage U abzugeben. Allerdings nur, wenn er zuvor schriftlich erklärt hat, diesen von allen Nachteilen, wie o.g., freizustellen.
Der Trennungsunterhalt kann grds. noch durch den Ex-Ehemann geltend gemacht werden. Hier ist das Jahr der tatsächlichen Zahlung entscheidend.
Ich hoffe, Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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