wohnrecht zu geld machen

19. April 2005 22:53 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Vor 19 jahren haben meine eltern mir das einfamilienhaus uberschrieben .Sie baben sich ein persönlich beschränktes Wohnrecht eingeräumt.Der vater ist inzwischen verstorben und nachdem ich die mutter einige Jahre zu Hause gepflegt habe musste sie in ein Pflegeheim.Bis letztes Jahr im April hatte die Mutter pflegestufe 2 und die kosten konnten mit ihrer Rente und eine zuzahlung von mir gedeckt werden.Nun hat die Mutter Stufe 3 und die Kosten sind in einer Höhe die ich nicht mehr tragen kann.Nun habe ich Sozialhilfe beantragt.Das sozialamt stellt nun den Rückforderungsanspruch wegen verarmung des schenkers.Die als wohnrecht geltenden Räume haben 3 jahre leergestanden und wurden dann von mir renoviert.(vorher kein Bad,Türen und Räume alle sehr verwohnt Stil 70ger Jahre)Diese Räume bewohne nun ich als Eigentümer des Hauses.
Kann das Amt nun von mir Geld für die Wohnung verlangen und wenn
wird der jetzige oder der wert zum zeitpunkt des auszugs ins pflegeheim gerechnet.
Vielen Dank im voraus
M.Suczik

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ein Anspruch des Sozialamtes wäre nur gegeben, wenn Sie,als Beschenkter, über entsprechendes Vermögen des Schenkers verfügen würden. Zum Vermögen zählen auch zivilrechtliche Rückforderungsansprüche für Schenkungen wegen Verarmung des Schenkers (gemäß § 528 BGB ). Dies ist anzunehmen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige bzw. dessen Ehegatte/Partner ohne die Schenkung nicht bedürftig geworden wäre. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Ein Anspruch auf Herausgabe der Schenkung ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind oder wenn der Beschenkte außerstande ist, das Geschenk herauszugeben. Diesbezügliche Einreden (gemäß § 529 BGB ) muss das Amt berücksichtigen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden. Näheres hierzu ist in § 33 SGB II geregelt. In Ihrem Fall, wurde das Haus vorsätzlich durch die Eltern verschenkt und es sind mehr als 10 Jahre nach der schenkung vergangen. Insofern sind Ansprüche gegen Sie nicht mehr durchsetzbar.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

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