Der Miteigentümer mit einem Anteil von 49 % will die Anteile wegen der von ihm selbst verursachten Probleme heimlich an Dritte verkaufen.
Auch dies wird der Verwaltung voraussichtlich nicht mitgeteilt.
Meine Frage wäre: Wir besitzen 51 % der Immobilie und um gewisse Probleme in der Zukunft zu vermeiden, würden wir gerne die restlichen 49 % kaufen.
Hätten wir als Miteigentümer tatsächlich ein Vorkaufsrecht?
Über Veräußerung oder das Vorkaufsrecht steht nichts im Teilungserklärung. Und der Miteigentümer will wahrscheinlich nicht die Anteile an uns verkaufen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In einer WEG gibt es kein gesetzliches Vorkaufsrecht der Miteigentümer. Wenn vertraglich kein Vorkaufsrecht vereinbart wurde (z.B. in Teilungserklärung oder direkt zwischen den Miteigentümern), darf Jeder Miteigentümer grundsätzlich verkaufen, an wen er will. Er braucht dafür auch keine Zustimmung der anderen Miteigentümer, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde (siehe § 12 WEG).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.