Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Aussichten lassen sich aufgrund Ihrer Schilderung kaum sicher beurteilen. Ich gehe zunächst davon aus, dass die Gewährleistung im Kaufvertrag (wirksam) ausgeschlossen wurde. Dann besteht ein Anspruch regelmäßig nur, wenn eine Abweichung von einer bestimmten vereinbarten Beschaffenheit vorliegt oder der Verkäufer Sie arglistig getäuscht hat, indem er offenbarungspflichtige Mängel nicht mitgeteilt hat.
Die Aussichten wären sicherlich gut, wenn man dem Käufer nachweisen könnte, dass er das Fahrzeug für Rennen o.ä. eingesetzt hat und daher das Getriebe sehr deutlich über das normale Maß entsprechend der Kilometerleistung abgenutzt ist. Wenn der andere Motor überhaupt nicht zugelassen wäre, würden ebenfalls sehr gute Aussichten bestehen, weil das Fahrzeug dann ja gar nicht im Straßenverkehr bewegt werden dürfte, dies aber bei einem Autokauf grds. zu erwarten ist.
Als erstes müssen Sie Sie natürlich überlegen, was Sie eigentlich wollen: Das Fahrzeug behalten oder möglichst eine Rückabwicklung erreichen (nebst Schadensersatz für die nutzlosen Aufwendungen - ein solcher Anspruch besteht regelmäßig, wenn Sie einen Anspruch auf Rückabwicklung haben).
Der erste Schritt ist ansonsten tatsächlich, den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern, was Sie ja schon getan haben. Davon ausgehend, dass Ihnen Ansprüche zustehe, befindet sich der Verkäufer dann in Verzug, wenn er nicht tätig wird oder die Ansprüche endgültig ablehnt.
Dann muss er auch einen etwaigen Verzugsschaden ersetzen, wozu auch Anwaltskosten gehören. Ich würde Ihnen hier tatsächlich empfehlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da Sie ohne kaum weiterkommen werden, wenn der Verkäufer blockt. Die Schwierigkeit wird wie zumeist in diesen Fällen die Antwort auf die Frage sein, ob man dem Verkäufer eine arglistige Täuschung nachweisen kann oder eben eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Hierfür hängt natürlich auch viel an der Einschätzung z:b. Eines Kfz-Gutachters. Im Ernstfall wird ein Gericht ja zumeist auch einen Sachverständigen beauftragen, der die entsprechenden Fragen beurteilt.
Natürlich müssen Sie sich bewusst sein, dass gerade ein Gerichtsverfahren dauern kann und nicht unerhebliche Kosten verursacht. Zudem wird das Fahrzeug meist durch 1-2 Jahre Nichtnutzung auch nicht besser, so dass das im Fall einer Niederlage tatsächlich erhebliche Folgen haben kann.
Darum sollte man tatsächlich außergerichtlich versuchen, durch Gutachter, Anwalt etc. möglichst konkret einschätzen zu können, wie die Aussichten wirklich sind. Insbesondere wenn es um die Frage der arglistigen Täuschung geht und man selbst die Beweislast hat, reicht ein „ es ist zu vermuten, dass der Verkäufer das wusste" meist nicht aus, so dass man hier möglichst sicher sein sollte. Auch eine Recherche über den Verkäufer und natürlich die Historie des Fahrzeugs kann ggf. weiterhelfen, den Sachverhalt im Vorfeld aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
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Sehr geehrter Herr Alpers,
wie bereits geschildert, gab es bei Übergabe des Fahrzeugs ja auch diverse Mängel, die mir beim Kauf bekannt waren und diese wurden bereits fachmännisch behoben, da ich zu dem Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht wusste, dass ein anderer Motor verbaut ist. Es wurde u.a. das Getriebe überholt für rund 1800€, Kundendienst durchgeführt, Heckspoiler und Frontspoiler angeklebt und kleinere Arbeiten durchgeführt (z.B. Folierung zu entfernen).
Für den Fall, dass ich den Rechtsstreit gewinnen sollte: werden mir diese Kosten dann wieder erstattet? Als ich die Reparaturen in Auftrag gab, war mir die Motorproblematik ja noch nicht bekannt und ich würde dem Verkäufer somit auf Deutsch gesagt ein „Geschenk" machen, wenn ich ihm das reparierte Auto in dem von mir initiierten Zustand überlasse, obwohl er ihn mir mit Mängeln übergeben hat. Des Weiteren lautet meine Frage, ob ich das Fahrzeug während des Streits fahren darf oder muss dieses zwingend stehen gelassen werden? Ich benötige leider ein Fahrzeug für den Arbeitsweg, da ich pendle. Besten Dank vorab für ihre Unterstützung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben im Erfolgsfall auch Anspruch auf Ersatz vergeblichen Aufwendungen gem. § 284 BGB:
Zitat:§ 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Ansprüche recht weit gehen, so dass alle von Ihnen genannten Punkten einen ersatzfähigen Schaden darstellen dürften, vgl. die Zusammenfassung bei IWW: https://www.iww.de/vk/archiv/schuldrecht-bgh-klaert-anspruchsumfang-beim-ruecktritt-vom-kaufvertrag-f33615.
Sie können grds. das Fahrzeug weiternutzen. Natürlich sollte dies keinen Einfluss darauf haben, dass die beanstandeten Mängel noch "unverfälscht" überprüft werden können. Sie müssen sich dann am Ende die gefahrenen Kilometer allerdings anrechnen lassen in Abhängigkeit von Kaufpreis und zu erwartende Gesamtlaufleistung. Hier gibt es auch entsprechende "Rückabwicklungsrechner".
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt