Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Es gibt noch nicht allzuviel veröffentlichte Rechtsprechung zum Thema Einbauverpflichtung von digitalen Funkwasserzählern.
Sie können dem Einbau widersprechen und müssten sich dann letztlich gerichtlich gegen eine Verpflichtung auf Duldung der Austausches des Wasserzähler gegen eine Funkwasserzähler wehren.
Am Ende werden Sie aller Voraussicht nach unterliegen, was den Einbau eines digitalen Zählers angeht.
Allerdings kann es durchaus Aussichten geben, den Einbau nur mit einem deaktivierten Funkmodul zu dulden. Dies hat z.B. das VG Bayreuth mit Beschluss v. 25.04.2023 – B 4 S 23.315 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-16375?hl=true) dem Antragsteller zugestanden.
In der Gemeindordnung Bayern ist auch ausdrücklich ein Widerspruchsrecht geregelt. So heißt es in Art. 24 Abs. 4 S. 5 ausdrücklich:
Zitat:Soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können.
Ich habe spontan leider keine vergleichbare Regelung für das Saarland gefunden, allerdings könnten Sie mit entsprechender Erklärung, dass Sie den Wasserzählereinbau dulden, wenn die Deaktivierung des Funkmoduls sichergestellt ist, voraussichtlich deutlich eher Erfolgsaussichten haben.
Ob Sie am Ende Erfolg haben, wird zum einen daran liegen, ob sich Ihr Wasserversorger an die bei Ihnen geltenden Vorschriften hält bzw. gehalten hat. Es bestehen letztlich zumindest Aussichten, den Einbau eines Zählers mit aktiviertem Modul eine gewisse Zeit zu verhindern.
Da sich nach der bisherigen Rechtsprechung keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner ergeben (vgl. BayVGH, – 4 CS 21.2254 –; VG Bayreuth, - B 4 S 21.693 – BayVerfGH, – Vf. 5-VII-19), dürfte es nach jetzigem Stand allerdings schwer werden, auf Dauer den Einbau bzw. den Betrieb eines Wasserzählers mit aktiviertem Funkmodul zu verhindern.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt