Austausch Wasserzähler mit Funkmodul - Muss ich dem zustimmen?

16. Juli 2023 16:36 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


15:31

Guten Tag,

von meinem örtlichen Wasserversorger habe ich Post bekommen, dass mein Wasserzähler ausgetauscht wird. Besonderheit dabei ist, dass der neue Wasserzähler ein Funkmodul beinhaltet, mit dem der Wasserversorger durch vorbeifahren den aktuellen Zählerstand ablesen kann. Der Wasserzähler sendet dabei alle 16 Sekunden ein Signal.

Da ich kein Freund von Funk bin, zum einen wegen der Gesundheit und auch zum anderen wegen dem Datenschutz, stelle ich mir nun die Frage:

Muss ich dies akzeptieren? Kann ich nicht auf den Einbau einer analogen Wasseruhr bestehen?

Ich habe nun im Internet gelesen, dass das Funksignal bis zu 500 Meter reicht, auch durch Wände etc. Auf das Schreiben des Wasserversogers habe ich Widerspruch eingelegt

Wäre nett eine kurze rechtliche Einschätzung zu erhalten.

Vielen Dank.

16. Juli 2023 | 17:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Es gibt noch nicht allzuviel veröffentlichte Rechtsprechung zum Thema Einbauverpflichtung von digitalen Funkwasserzählern.

Sie können dem Einbau widersprechen und müssten sich dann letztlich gerichtlich gegen eine Verpflichtung auf Duldung der Austausches des Wasserzähler gegen eine Funkwasserzähler wehren.

Am Ende werden Sie aller Voraussicht nach unterliegen, was den Einbau eines digitalen Zählers angeht.

Allerdings kann es durchaus Aussichten geben, den Einbau nur mit einem deaktivierten Funkmodul zu dulden. Dies hat z.B. das VG Bayreuth mit Beschluss v. 25.04.2023 – B 4 S 23.315 (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-16375?hl=true) dem Antragsteller zugestanden.

In der Gemeindordnung Bayern ist auch ausdrücklich ein Widerspruchsrecht geregelt. So heißt es in Art. 24 Abs. 4 S. 5 ausdrücklich:

Zitat:
Soll ein Wasserzähler mit Funkmodul eingesetzt werden, weist die Gemeinde den Gebührenschuldner und den Eigentümer des versorgten Objekts spätestens drei Wochen vorher in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form darauf hin, dass sie oder ein berechtigter Nutzer dem Betrieb eines Wasserzählers unter Verwendung der Funkfunktion innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang des Hinweises jeweils unabhängig voneinander schriftlich widersprechen können.


Ich habe spontan leider keine vergleichbare Regelung für das Saarland gefunden, allerdings könnten Sie mit entsprechender Erklärung, dass Sie den Wasserzählereinbau dulden, wenn die Deaktivierung des Funkmoduls sichergestellt ist, voraussichtlich deutlich eher Erfolgsaussichten haben.

Ob Sie am Ende Erfolg haben, wird zum einen daran liegen, ob sich Ihr Wasserversorger an die bei Ihnen geltenden Vorschriften hält bzw. gehalten hat. Es bestehen letztlich zumindest Aussichten, den Einbau eines Zählers mit aktiviertem Modul eine gewisse Zeit zu verhindern.

Da sich nach der bisherigen Rechtsprechung keine Gesundheitsgefahren für die Bewohner ergeben (vgl. BayVGH, – 4 CS 21.2254 –; VG Bayreuth, - B 4 S 21.693 – BayVerfGH, – Vf. 5-VII-19), dürfte es nach jetzigem Stand allerdings schwer werden, auf Dauer den Einbau bzw. den Betrieb eines Wasserzählers mit aktiviertem Funkmodul zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juli 2023 | 14:54

Guten Tag Herr Alpers,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage. Hierzu hätte ich noch die ein oder andere Rückfrage:

Gibt es für das Saarland gar keine Rechtsgrundlage auf die ich mich beziehen kann? (Woher wissen Sie denn eigentlich, dass der Fall im Saarland läuft?). Oder müsste man hier bei der speziellen Gemeine nachschauen?

Ich hatte jetzt sogar von verschiedenen Gemeinden in Deutschland ein Formular gefunden, auf dem man bestätigen kann, dass man nur einen Zähler mit deaktiviertem Funkmodul möchte. Bei mir leider nicht.

Wie würden Sie so ein Schreiben begründen? Der Beschluss des VG Bayreut hat ja sicherlich für mich keine Relevanz. Die Frage ist halt wirklich ob sich hier die Mühe lohnt.

Was wäre die Konsequenz wenn ich den Zutritt zum Austausch nicht zustimme? Bußgeld? Abstellen des Wassers?

Besten Dank.

VG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juli 2023 | 15:31

Sehr geehrter Ratsuchender,

das Saarland hatte ich aufgrund Ihrer Rechnungsadresse vermutet.

Es gibt tatsächlich keine vergleichbare Regelung für das Saarland, wonach Sie dem aktivierten Funkmodul widersprechen können. Die generelle Widerspruchslösung gibt es so nur in der bayerischen Gemeindeordnung. Ich würde trotzdem empfehlen, ggf. auf die entsprechenden Regelungen und Formulare in anderen Gemeinden zu verweisen und anzudeuten, dass Sie sich damit einverstanden erklären könnten.

Das Problem ist eben die von der Gegenseite auch zitierte Vorschrift des § 18 AVBWasserV, wonach der Versorger Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen bestimmt.

Sie werden irgendwann von Ihrem Versorger einen Bescheid bekommen, wonach Sie den Austausch zu einem bestimmten Termin zu dulden haben. Hiergegen müssten Sie klagen bzw. den Austausch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern versuchen. Hier wäre dann ein gericht von den Problemen wie Gesundheitsgefährdung und Datenschutzproblemen zu überzeugen, was wie dargestellt sicherlich nicht einfach wird.

Aber Sie können es ja zunächst versuchen, indem Sie eben nicht rigoros ablehnen, sondern Ihre Bedenken mitteilen, dem Einbau mit deaktiviertem Modul ggf. zustimmen etc. Anschließend muss man je nach Reaktion abwägen, wie man hier weiter vorgeht.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
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