Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich möchte eingangs meiner Beantwortung Ihrer Fragen darauf hinweisen, dass ich seit 2016 mehrere hundert Verfahren im sog. Abgasskandal betreut habe, aber in keinem einzigen Fall -auch nicht bei der Ford Motor Company- eine außergerichtliche Lösung vom Hersteller angeboten wurde oder gewollt war. Hintergrund dessen ist die Taktik der Hersteller, die angesichts der herstellerfreundlichen Rechtsprechung des BGH ein großes Interesse daran haben, dass die Verfahren möglichst lange dauern.
Denn solange Sie als geschädigter Verbraucher den Pkw nutzen, müssen Sie sich nach noch aktueller Rechtsprechung des BGH für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung im Wege des sog. Vorteilsausgleiches anrechnen lassen, was im schlimmsten Fall dazu führt, dass Sie gar nichts erhalten.
Seine Rechtsprechung hat der BGH in seinen drei Entscheidungen vom 26.6.2023 (Va ZR 335/21, Va ZR 533/21 und VA ZR 1033/21) nochmals bekräftigt. Ob diese Rechtsprechung, d.h. Anrechnung von Nutzungsvorteile, Bestand haben wird, steht noch in den Sternen. Der EuGH wird zu dieser Frage voraussichtlich erst 2024 Stellung nehmen.
Hinzu kommt, dass -entgegen der Annahme vieler Betroffener- die drei neuen Entscheidungen des BGH dem betroffenen Verbraucher wieder mehr "Steine als Brot" geben und für die Hersteller erneut eine Spielwiese bieten, jahrelange Verfahren zu führen. HIntergrund ist, dass der BGH dem betroffenen Verbraucher auferlegt, im einzelnen dazu vorzutragen, warum der Irrtum der Hersteller, Thermofenster verwenden zu dürfen, ein fahrlässiges Verhalten der Hersteller sein soll. Zudem macht es der BGH dem Verbraucher zur Aufgabe, im einzelnen zu begründen, warum es in seinem konkreten Fall 5 %, 10 % oder 15 % des Kaufpreises sein sollen, was im Falle eines gerichtlichen Verfahren sehr umfangreichen Vortrag nach umfangreichen Recherchen erforderlich macht. Hinzu kommt dann noch, dass die Nutzungsvorteile anzurechnen sind, was bei hohen Kilometerleistung dazu führen kann, dass eine verlangte Entschädigung von 15 % des Kaufpreises mehr ist, als das, was der PKW noch "wert" ist.
Zu Ihren Fragen:
1.
Hersteller der Motoren ist die Ford Motor Company und damit im Falle eines Rechtsstreites die richtige Beklagte. Aktuell kümmert sich jedoch Ford Deutschland um die Abwicklung derartiger Fälle, so dass Sie dort grundsätzlich zunächst einmal Ihre Forderung anmelden können.
2.
Sie sollten bei Ihrem Anspruchsschreiben eine Kopie des Kaufvertrages, Nachweis über den gezahlten Kaufpreis und Kopie der Zulassungsbescheinigung beifügen.
Da der BGH in seiner Entscheidung vom 26.6.2023 deutlich gemacht hat, dass 15 % des Kaufpreises die maximale Obergrenze der Entschädigung bei fahrlässigem Verhalten im Falle der sog. Thermofenster ist, sollten Sie über diese 15 % nicht hinausgehen. Sie können zudem -wenn Sie kein Interesse an einem gerichtlichen Verfahren haben- erwähnen, dass Sie an einer außergerichtlichen Erledigung bei Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung bereit sind. Nach meinen Erfahrungen mit Ford erhalten Sie aber ohnehin hierauf eine ablehnende Rückantwort.
3.
Nein, davon ist nicht auszugehen.
4.
Ja, diese Form des Anschreibens würde ich wählen und eine Frist von maximal 14 Tagen setzen.
Sollte die von Ihnen gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, dann sollten Sie über gerichtliche Schritte nachdenken, wobei hier sorgfältig vorab geprüft werden muss, ob im Hinblick auf eine weitere Nutzung des Kfz durch Sie und eine im Regelfall zu unterstellende Verfahrensdauer bei Gericht von nicht unter 2 Jahren der Anspruch wirtschaftlich vertretbar noch durchgesetzt werden kann. Ohne bestehende Rechtsschutzversicherung oder Eintritt eines Prozeßfinanzierers ist dies ein hohes Risiko.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht