ESTA Antrag Verhaftung vor 5 und 6 Jahren

5. Juli 2023 10:44 |
Preis: 48,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe 3 Anliegen. Als erstes wollte ich gerne in die USA nur für ein paar Wochen als Touristin verreisen. Ich wollte wissen ob ich nichts zu befürchten habe abgelehnt zu werden weil ich als Deutsche wohnhaft in London in 2016 als Opfer von Gewalt und Diskriminierung verhaftet worden bin. Aber sofort am gleichen Tag freigelassen wurde.

Als zweites: In 2017 in Berlin wurde ich ein zweites Mal verhaftet aber auch nach 3 Tagen freigelassen und im Anschluss wurde ich auch freigesprochen und das Strafverfahren gegen mich wurde eingestellt.

Als letzes: in 2009 habe ich das letzte Mal vor meinem Masterkurs gearbeitet und zwar in Großbritannien. Ich habe das letzte Mal in Deutschland in 2008 gearbeitet. Welche von den beiden muss ich bei dem ESTA Antrag angeben?

5. Juli 2023 | 11:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Die von Ihnen im Fall 1 und Fall 2 geschilderten Vorfälle aus dem Jahr 2016 und 2017 stellen kein Hindernis für einen ESTA-Antrag dar und müssen auch nicht im Antrag angegeben werden. Aufgrund der von Ihnen geschilderten Vorfälle gelten Sie weder als "vorbestraft" noch als "inhaftiert".

Es ist richtig, dass Angaben zu einer Inhaftierung gemacht werden müssen, jedoch bezieht sich diese Frage auf diejenigen, die strafrechtlich verurteilt oder wegen schweren und gewalttätigen Verbrechen verhaftet und folglich inhaftiert wurden. Die ist in Ihrem Fall - so deute ich Ihre Sachverhaltsangabe - ja gerade nicht der Fall.

Zu Ihrem dritten Anliegen: Grundsätzlich müssen Sie - sollten Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen - Angaben zu diesem machen. Sollte - wie in Ihrem Fall - aktuell kein Beschäftigungsverhältnis bestehen, so müssen Sie Ihr letzte Arbeitsverhältnis angeben. Diese wäre laut Ihren Sachverhaltsangaben somit die Beschäftigung im Jahr 2009 in Großbritannien.

Bitte beachten Sie, dass meine Antwort lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung dient, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.


Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jana Jürgen LL.M.


Rechtsanwältin Jana Jürgen, LL.M.

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