Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihre Fragen,
"Darf mein Nachbar verbieten, dass der Handwerker sein Grundstück verbietet?",
"Ist die Garageninhaberin berechtigt , von mir zu verlangen, dass ich mich an den Kosten beteilige, obwohl ich die Geschädigte bin und damit eigentlich gar nichts zu tun habe?",
"Und kann ich von der Garagenbesitzerin verlangen, dass sie den Schaden behebt? Und zwar ohnen, dass ICH mich finanziell beteilige?",
wie folgt beantworten.
1.
Leider wird mir im Moment nicht Ihr Wohnort/ Ihr Bundesland angezeigt.
Für die Beantwortung Ihrer ersten Frage, ist das Bundesland entscheidend.
Es gibt nämlich ein Hammerschlagsrecht, das in den Bundesländern unterschiedlich ausgestaltet ist.
§ 47 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG) bestimmt zum Beispiel:
"Der Eigentümer eines Grundstücks [...] [muss] dulden, daß das Grundstück zur Vorbereitung und Durchführung von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück [...] vorübergehend betreten [...] wird, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können." "Die Pflicht besteht nicht,
wenn dem Verpflichteten unverhältnismäßig große Nachteile entstehen würden."
Vermutlich darf der Nachbar, das Betreten nicht verbieten.
2./3.
Mir ist die bauliche und Eigentumssituation noch nicht klar.
Auch kann ich nicht nachvollziehen, wie durch die Nachbargarage Wasser in Ihre Garage dringt.
Schicken Sie mir gern - ohne Mehrkosten - eine E-Mail mit einer Skizze der Angelegenheit, damit ich das Problem nachvollziehen kann.
Allgemein lässt sich aber sagen, dass die Eigentümerin der Nachbargarage verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass Sie nicht geschädigt werden. Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung der negativen Einwirkung und können verlangen, dass kein Wasser mehr herübergelangt.
In der Regel muss der Störer / die Störerin für die Kosten aufkommen.
Sie haben dann keine Kosten zu tragen.
Ob Sie sich beteiligen müssen, kann ohne Kenntnis der konkreten baulichen Umstände aber nicht abschließend beantwortet werden.
Bitte lassen Sie mir die weiteren Informationen zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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