Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, die rechtlich vorteilhaft ist, kann das Jobcenter Ersatzansprüche wegen sozialwidrigem Verhalten geltend machen (LSG, Beschluss vom 30.07.2015 Az. L 8 SO 146/15 B ER. Das Jobcenter würde also in diesem Fall Ersatzansprüche gegen Sie geltend machen. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Erbausschlagung haben. Dann wäre im Einzelfall zu prüfen, ob ein sozialwidriges Verhalten vorliegt. Dieses liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn ein Tun oder Unterlassen, zwar nicht „rechtswidrig" im Sinne der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) oder des Strafrechts ist, aus der Sicht der Solidargemeinschaft – hier: der Solidargemeinschaft der Steuerzahler/innen – aber zu missbilligen ist und den Lebenssachverhalt so verändert, dass eine Leistungspflicht nach dem SGB II eintritt.
2.
Soweit Sie einen Pflichtteilsanspruch erhalten, kann das Jobcenter diesen Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten, § 33 Abs. 1 SGB II. Der Anspruch geht dann auf das Jobcenter über und das Jobcenter würde dann, seinen Anspruch geltend machen und durchsetzen.
Wenn Sie mir die Gründe der Erbausschlagung mitteilen, kann ich für Sie prüfen, ob ein sozialwidriges Verhalten vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Der Grund weswegen ich das Erbe ausschlagen würde:
Der nächste Erbe wäre meine Mutter, wurde von meinem Vater meiner Meinung nach mit seinem Testament nicht ausreichend bedacht.
Meine Mutter hat eine schwere Krebserkrankung, vielleicht bald pflegebedürftig und muss allein ein Haus unterhalten. Deshalb finde ich das Erbe dort besser aufgehoben.
Das ist mein Grund für eine Ausschlagung ist das sozialwidrig?
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Unter den geschilderten Gesichtspunkten könnte ein sozialwidriges Verhalten tatsächlich zu verneinen sein. Auch der BGH (Urteil vom 19.1.2011 - IV ZR 7/10) geht in seinem Urteil davon aus, dass die grundsätzliche Erbfreiheit einer Sittenwidrigkeit der Erbausschlagung entgegensteht, wobei der Sachverhalt anders gelagert war. Dennoch sehe ich in Ihrem Fall gewichtige Gründe für eine Erbausschlagung.
Vorsorglich weise ich allerdings daraufhin, dass das Jobcenter mit allen Mitteln versuchen wird, die Erbausschlagung als sozial- bzw. sittenwidrig einzustufen. Sie müssten sich also ggfs. auf einen Rechtsstreit einlassen können.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt