Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Erhalt einer Erbschaft nach Antragstellung für Leistungen nach SGB II wird als einmaliges Einkommen gem. § 11 SGB II
angerechnet. Dabei erfolgt die Anrechnung ab dem Monat, in dem die Erbschaft zufließt und nicht, wann die Erbschaft dem Amt gemeldet wurde. Es kann daher sein, dass die Leistungen zur Grundsicherung für zwei Monate zurückgefordert werden, wenn in dieser Zeit der Zufluss erfolgte.
Es ist auch ständige Rechtsprechung, dass die einmalige Einnahme des Geldbetrages aus der Erbschaft auf mehrere Monate aufgeteilt wird und somit monatlich ein Teilbetrag angesetzt wird. Die Verteilung bis April 2012 erscheint mir bei bei 9000,00 € als vertretbar. Von der Versagung der Grundsicherungsleistungen sind dabei auch die Meitzahlungen umfasst. Diese muss Ihre Schwester künftig selbst aufbringen.
Die Begleichung von Rechnungen oder Schulden spielt dabei keine Rolle, da auf Grund der Steuerfinanziertheit der Grundsicherungsleistungen kein Vermögen auf Kosten der Allgemeinheit aufgebaut werden darf. Würde man solche Ausgaben mindernd berücksichtigen, würde auf Kosten der Allgemeint Vermögen aufgebaut werden. Dazu sind die Grundsicherungsleistungen aber nicht gedacht.
Der beabsichtigte Umzug Ihrer Schwester und die Kostenübernahme richtet sich nach § 22 Abs.4 SGB II
. Danach muss der Grundsicherungsträger vor dem Umzug unterrichtet werden und dem zustimmen. Der Grundsicherungsträger muss zustimmen, wenn die Kosten der Unterkunft angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Ein Umzug ist erforderlich, wenn wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde. Dies kann bei Lärm durchaus der Fall sein. Die Vorlage von polizeilichen Anzeigen oder gesundheitlichen Attesten ist meiner Meinung nách zu weitgehend. Auf der anderen Seite muss Ihre Schwester dem Úmzugsgrund irgendwie nachweisen können. Sie sollte daher bei ablehender Entscheidung Widerspruch einlegen, damit der Sachverhalt nochmal untersucht ird.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 18.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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Rechtsanwältin Carolin Richter
da sie von dem erbe ja wie erwähnt schon fast nix mehr hat ich glaube noch circa 1500 euro weil sie sich für ihre neue wohnung halt schon neue sachen angeschafft hat und ein mottorroller bleibt mir die frage wie sie dann weiter leben soll und die miete zahlen soll ich sag mal 3 monate würde es noch reichen aber danach bekommt sie nur noch knapp 140 euro monatslohn muss sie dann ihren job dort schmeißen und hartz 4 beantragen damit sie weiter ein dach über den kopf hat oder was kann sie tun?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Ich hatte versehentlich überlesen, dass Ihre Schwester Grundsicherung nach SGB XII erhält und nicht nach SGB II. An meinen Ausführungen ändert sich aber nichts, da die betreffenden Paragraphen §§ 35
, 82 SGB XII
gleiche Regelungen enthalten wie §§ 11
, 22 SGB II
. Ihre Schwester wird auch keine SGB II Leistungen, weil Sie nicht als erwerbsfähige Hilfebedürftige gilt, da sie in den Bereich von SGB XII fällt.
Nach Aufbrauchen der Erbschaft bzw. kurz zuvor sollte Ihre Schwester daher einen neuen Antrag auf Grundsicherung beim Amt erneut stellen. Dieser kann zwar mit Hinweis auf § 103 SGB XII
abgelehnt werden. Danach können Leistungen nach SGB XII abgelehnt werden, wenn der Hilfebedürftige seine Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässug herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer schon nach seinen Fähigkeiten nicht einfachste Überlegungen anstellt, die jedem anderen Menschen auffallen würden. Das Amt muss daher ihrer Schwester nachweisen, dass sie bei den Ausgaben zu neuer Wohnng, Sachen und Motoroller, nicht einfachste Überlegungen angestellt hat, das sie die Erbschaft dafür nicht ausgeben dürfte. Falls das Amt die Leistungen ablehnt, sollte Ihre Schwester Widerpruch einlegen und gegebenenfalls ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anstrengen. Dazu empfehle ich Ihnen, dass Sie einen Kollegen oder Kollegin vor Ort zu Rate ziehen. In diesem Fall befasst sich ein Gericht mit der Frage der groben Fahrlässigkeit. Ob diese vorliegt, kann ich aus der Ferne schlecht beurteilen, da es auf die ganz konkreten Umstände ankommt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter
Rechtsanwältin