Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das sollte aller Voraussicht nach kein Zuordnungsproblem später einmal ergeben, zumal auch Ergänzungen und Änderungen stattfinden können, also z. B. bei den Vollmachten und dem Testament. Aber selbst das halte ich für nicht notwendig, da, wie Sie selbst sagen, der Geburtsname auf dem Personalausweis Ihrer Tochter vermerkt ist und im Übrigen das Stammbuch bzw. eine standesamtliche Auskunft weiterhelfen kann.
So muss wahrscheinlich überhaupt keine Änderung vorgenommen werden, weil sich das im Einzelnen Ihrer Tochter zuordnen lässt.
Sie sollten aber insbesondere Privatunternehmen gegenüber wie etwa Versicherung die Namensänderung Ihrer Tochter auf jeden Fall schriftlich mitteilen, damit die das ändern bzw. ansonsten sonst wie vermerken können. Das ist auf jeden Fall wichtig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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