Namensänderung - muss man Namen in Verfügungen und Vollmachten auch ändern?

| 25. Juni 2023 19:09 |
Preis: 70,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mit 62 haben sich schon einige Dokumente angesammelt - Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Testament, Bezugsberechtigungen Altersvorsorge etc. Als Verantwortliche, Ansprechpartnerin und Hinterbliebene ist jeweils meine Tochter benannt - mit ihrem Geburtsnamen. Jetzt hat sie bei ihrer Eheschließung den Namen ihres Mannes angenommen. Muss ich nun alle Dokumente neu erstellen? Oder genügt im Ernstfall der Personalausweis, in dem ja auch der Geburtsnamen vermerkt ist, mit dem sich meine Tochter dann legitimieren kann?

25. Juni 2023 | 19:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das sollte aller Voraussicht nach kein Zuordnungsproblem später einmal ergeben, zumal auch Ergänzungen und Änderungen stattfinden können, also z. B. bei den Vollmachten und dem Testament. Aber selbst das halte ich für nicht notwendig, da, wie Sie selbst sagen, der Geburtsname auf dem Personalausweis Ihrer Tochter vermerkt ist und im Übrigen das Stammbuch bzw. eine standesamtliche Auskunft weiterhelfen kann.

So muss wahrscheinlich überhaupt keine Änderung vorgenommen werden, weil sich das im Einzelnen Ihrer Tochter zuordnen lässt.

Sie sollten aber insbesondere Privatunternehmen gegenüber wie etwa Versicherung die Namensänderung Ihrer Tochter auf jeden Fall schriftlich mitteilen, damit die das ändern bzw. ansonsten sonst wie vermerken können. Das ist auf jeden Fall wichtig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Bewertung des Fragestellers 27. Juni 2023 | 17:13

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