Verwaltungsrecht § 5 POG NRW

| 21. Juni 2023 12:17 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

da sich meine Fragen auf den Normalfall beziehen, dürfte die Beantwortung kein großes Einlesen für einen Verwaltungsrechtler bedeuten.

Bitte kein "raten" oder "persönliche Meinungen" oder "hätte, könnte, sollte", sondern nur antworten, wenn eindeutige Antworten orientiert am Regelfall gegeben werden können. Wenn möglich unter Nennung von Gesetzestexten oder besser noch Urteilen/ Beschlüssen.

§ 5 Abs. 1 POG NRW besagt:

"Das für Inneres zuständige Ministerium führt die Dienstaufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste, das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei sowie über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen."

Soweit mir bekannt, muss eine Dienstaufsichtsbeschwerde über eine KPB immer erst ans die betroffene KPB übersenden.

Frage 1: Ab wann wäre dann das JM einzuschalten?

§ 5 Abs. 3 POG NRW besagt:

"Das für Inneres zuständige Ministerium führt die Fachaufsicht über das Landeskriminalamt, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste und das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei. Diese führen die Fachaufsicht über die Kreispolizeibehörden und Polizeieinrichtungen."

Frage 2: Müsste der Bürger demzufolge eine Fachaufsichtsbeschwerde über eine KPB z. B. direkt an das LKA senden?

Mich interessiert einfach der genaue Weg. Wer, wann, wohin bzw. an wen, da es ja auf die richtige Reihenfolge ankommen kann.

Da es wichtig ist, reichen mir Vermutungen nicht aus.

Gruß
KH

Eingrenzung vom Fragesteller
21. Juni 2023 | 17:22
22. Juni 2023 | 20:42

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Vorschrift die Sie zitieren ist eine Vorschrift mit der eine Zuständigkeit für die Fachaufsicht festgelegt wird. Das ist in diesem Sinne eine Regelung, die alleine eine Aussage über den Zuständigkeitsbereich der genannten Behörden trifft.

Dabei wird in § 5 POG insgesamt die Hierarchie der genannten Behörden dargestellt.

Eine Fachaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf für den es keine Zuständigkeiten und auch keine Formvorschriften gibt. Die Fachaufsichtsbeschwerde ist eine Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Petitionsrechts.

Sie können sich also jederzeit an die Behörde wenden an die Sie sich wenden wollen. Normalerweise hat es sich bewährt sich zunächst einmal an die nächsthöhere Behörde zu wenden und das dann gegebenenfalls weiter zu eskalieren. Insoweit kommt es aber auch auf den Anlass Ihrer Beschwerde an. Generell ist es aber empfehlenswert sich nicht direkt an das Ministerium zu wenden, vor allem nicht bei weniger gravierenden Anlässen.

Die Aussage, dass man sich mit einer Beschwerde über eine Kreispolizeibehörde zunächst an diese wenden soll kann ich in diesem Kontext also nur unterstützen, auch wenn das keine zwingende rechtliche Grundlage hat, dass Sie so vorgehen müssen.

Das ergibt sich einfach daraus, dass auch die nächsthöhere Behörde erst einmal der Kreispolizeibehörde die Gelegenheit zur Stellungnahme geben würde. Das können Sie natürlich vereinfachen indem Sie sich selbst direkt an die Kreispolizeibehörde wenden. Ohne Kenntnis des Vorgangs über den die Beschwerde erfolgen kann ist es auch gut möglich, dass die Kreispolizeibehörde selbst dazu in der Lage ist Abhilfe zu schaffen und dies auch tatsächlich zu veranlassen. Deshalb würde ich in der Tat die Vorgehensweise empfehlen sich zunächst an die Kreispolizeibehörde zu wenden.

Ich erlaube mir den Hinweis, dass die Fachaufsichtsbeschwerde nicht das formale Vorgehen mit einem Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt oder sonstige Handlungen der Kreispolizeibehörde ersetzen kann. Gegebenenfalls wäre beides parallel zu verfolgen, damit Sie keine relevanten Fristen versäumen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2023 | 21:20

Sehr geehrte Rechtsanwältin,

die Antwort geht in die richtige Richtung. Ich erkläre nun doch kurz. In 2020 hatte ich mich ans LKA NRW mit einer Beschwerde über die KPB meiner Stadt gewandt. Diese hatte sich dann in der Tat zwecks Stellungnahme an die KPB gewandt. Da auch noch die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Handlungen der Polizisten prüfte, teilte mir die KPB mit, man bearbeite die Beschwerde weiter, wenn die Staatsanwaltschaft "durch sei". Das ist nun lange der Fall, danach ist aber nie wieder eine Antwort gekommen.

Da die KPB ihre Handlungen fortsetzte, meldete ich mich in 2022 erneut beim LKA, welches aber nicht reagierte und später, erst im Verfahren, trotz Eingangsbestätigung behauptete, meine Beschwerde nicht erhalten zu haben. Ich kündigte eine Untätigkeitsklage an. Die gesetzte Frist ließ man verstreichen, sodass ich Klage vorm VG Düsseldorf erhob.

Nun nach neun Monaten behauptet das VG Düsseldorf, das LKA sei gar nicht zuständig gewesen. Meine Gegenargumente blieben unerwidert; eigene Begründungen werden nicht geliefert.

Ich verwies auf Ausführungen des Herrn Reul (jährliche Berichte) bzw. des Bürgerservices des Innenministeriums (Mail auf meine Anfrage) und auf Ausführungen der Bezirksregierung Arnsberg (Mail auf meine Anfrage). Alle stimmten meiner Vorgehensweise zu. Nicht einmal das LKA selbst hat sich als nicht zuständig bezeichnet. Dennoch bleibt die Richterin dabei.

Sinngemäß hat sie mir jetzt, nach neun Monaten, mitgeteilt, ich würde auf jeden Fall verlieren, eine Antwort des LKA stehe mir auch nicht zu und ich könnte mir die Watschen auf meine Kosten im Kammertermin abholen. (Meine Worte).

Mir stehe nur zu, dass das LKA die Beschwerde beantworte, aber nicht das Ergebnis, also der Bericht. Aber das LKA hat nichts "bearbeitet", da dort plötzlich nichts mehr vorliegt. Angeblich.

Parallel hatte das Innenministerium NRW beim LKA im Rahmen einer Petition auch einen Bericht angefordert, der auch erstellt, mir aber nie vorgelegt wurde.

Ich würde dann in der mündlichen Verhandlung näheres erfahren, was aber zu spät ist. Wie soll ich im Kammertermin noch darauf reagieren?

Zudem, will sie mir die Kosten aufbührden, obwohl ich dem LKA eine Untätigkeitsklage angekündigt und dieses dennoch nicht geantwortet hatte.

Ich weiß ja nicht einmal, was sie vortragen wird. Daher habe ich erst einmal einen Befangenheitsantrag gestellt, der aber sicher abgelehnt werden wird.

Nun zur Frage: Wie kann ich das, was Sie ausgeführt haben, Im Kammertermin oder besser noch vorher verwenden? Gibt es da eine gesetzliche Grundlage/ Kommentare/ Gesetzestexte/ Urteile/ Beschlüsse? Mit einer bloßen Meinungsaussage wird sie sich sicher nicht zufriedengeben.

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2023 | 21:32

Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Ergänzung.

Ehrlich gesagt bedeutet meine Antwort bezogen auf Ihre Klage, dass diese Klage wenig Aussicht auf Erfolg hat. Eben weil das ein formloser Rechtsbehelf ist und Sie mit einer derartigen Beschwerde keinen Anspruch haben, dass Sie auch eine entsprechende Rückmeldung erhalten.

Wenn Straftaten vorliegen, dann müssen Sie Strafanzeige erstatten. Sie können sich auch an die jeweiligen Behörden oder die übergeordneten Behörden wenden.

Aber einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelf eine bestimmte Antwort zu bekommen, den gibt es in dieser Konstellation nicht.

Da Sie auch keinen Bescheid im Sinne eines Verwaltungsaktes einfordern oder verlangen ist eigentlich bereits die Idee einer Untätigkeitsklage nicht nachvollziehbar, eben weil kein Anspruch auf das besteht was Sie als Antwort haben wollen.

Es tut mir sehr leid, wenn das nicht die Antwort ist, die Sie sich für die Erreichung Ihres Zieles erhofft haben. Der derzeitige Rechtsstreit verspricht aber wenig Aussicht auf Erfolg. Diese geringen Erfolgsaussichten sind auch nicht auf eine Befangenheit der Richterin zurück zu führen.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2023 | 21:38

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