Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung liegt der Verdacht einer arglistigen Täuschung nahe, sodass ein möglicher Gewährleistungsausschluss im Notarvertrag dann nicht greifen und die Mangelhaftung wieder einsetzen würde.
Denn eine solch arglistige Täuschung würde so einen Gewährleistungsausschluss über § 444 BGB unwirksam werden lassen.
Allerdings sind Sie in der vollen Darlegungs- und Beweispflicht, müssen also darlegen und im Streitfall auch beweisen können, dass der Verkäufer positive Kenntnis von dem Umstand hatte.
Allein die Email der Hausverwaltung mit dessen Emailadresse wird im Zweifel nicht ausreichen, da damit nicht bewiesen werden kann, dass der Verkäufer die Email auch tatsächlich bekommen hat.
Daher sollten Sie sich zunächst mit der Hausverwaltung in Verbindung setzen, da diese ggfs. einen Nachweis hat (und sei es auch nur dessen Antwort an die Hausverwaltung).
Klären sollten Sie weiter, ob es dazu Beschlüsse der Eigentümerversammlung gegeben hat (was eigentlich anzunehmen ist und die Sie besser vor dem Verkauf auch hätten einsehen sollen), sodass Ihnen Protokoll und Beschlussfassung seitens der Hausverwaltung zur Verfügung gestellt werden kann.
Möglicherweise war der Verkäufer auch bei einer solchen Versammlung zugegen oder hat sich vertreten lassen. Auch das wäre dann ein wesentliches Beweismittel.
Kann damit der Beweis erbracht werden, hätten Sie Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer und sollten spätestens dann einen Rechtsanwalt beauftragen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Der Verkäufer müsste die Kosten der Sanierung übernehmen und auch möglichen Gewinnausfall, wobei Sie Letzteres aber konkret nachweisen müsste - allein "ich hätte vermieten können" reicht nicht aus; es müsste dann ein konkretes Mietangebot vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen Dank für Ihre freundliche und ausführliche Antwort. Ich möchte noch einige klärende Fragen zu Ihren Ausführungen stellen und Sie bitten, auf meine ursprüngliche Frage noch deutlicher einzugehen:
1. Kann sich ein Mensch wirklich auf die Aussage "Ich habe es nicht gewusst" verlassen? Müsste er nicht beweisen, dass er es tatsächlich nicht wusste? Wenn ich nachweisen kann, dass er über dieselbe E-Mail-Adresse kontaktiert wurde, über die er in der Vergangenheit Mitteilungen erhalten hat, reicht das nicht aus? Oder kann eine Hausverwaltung rechtlich gesehen behaupten, dass die Benachrichtigung der Mieter über Änderungen und Protokolle per E-Mail rechtlich gesehen ausreichend ist. Bedeutet das in diesem Fall nicht, dass es rechtlich gesehen "gut genug" ist, dass der Eigentümer solche Mitteilungen und Aktualisierungen tatsächlich per E-Mail erhalten hat?
2. Der Eigentümer hält sich nicht in Deutschland auf und nimmt ganz sicher nicht an der Eigentümerversammlung teil. Dadurch wird noch deutlicher, dass ein solcher Eigentümer das Recht widerruft, über Änderungen auf anderem Wege als durch diese E-Mails informiert zu werden. Ich würde also noch einmal fragen: Bedeutet das nicht, dass eine solche E-Mail rechtlich ausreichend ist? Wie sonst könnten Personen, die nicht physisch anwesend sind, bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Haus/der Wohnung rechtlich etwas verlangen?
3. Sie schlagen vor, dass ich mich mit der Hausverwaltung in Verbindung setze und sie um zusätzliche Beweise bitte. Was für ein solcher zusätzlicher Nachweis kann das sein? Eine physische Kopie, die sie dem Verkäufer geschickt haben? Hier kann er wieder bequem behaupten, dass er das nicht erhalten hat.
4. Zum Schluss - ich habe keine Antwort auf eine meiner Fragen erhalten - aufgrund Ihrer Erfahrung mit dem Rechtssystem, den Kosten, die damit verbunden sind, dem Preis, um den es hier geht (diese ca. 4000 Euro, die ich erhalten möchte, das sind die Preise für die Reparatur) - für den Fall, dass ich und der vorherige Verkäufer nicht in der Lage sind, eine Lösung zwischen uns zu finden, glauben Sie, dass es sogar finanziell Sinn macht, den Fall zu eskalieren?
Vielen Dank im Voraus,
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu den Nachfragen:
1.)
Nein; die Beweislast liegt bei Ihnen. Das ist nun einmal gesetzlich so verankert und nicht zu ändern.
Und bei der Email müssen Sie den konkreten Zugnag beweisen. Auch das ist gesetzlich so geregelt.
2.)
Nein; eine solche Email reicht nicht. Es ist auch egal, ob er im Aussalnd wohnt.
3.)
Möglicherweise hat er der Hausverwaltung geantwortet und auf die Email dabei Bezug genommen. Dann, aber nur dann kann der Zugang nachgewiesen werden.
4.)
Das hängt eben vom Streitwert ab. Ohne genaue Bezifferung lässt sich das nicht sagen. Wenn Sie den genauen Wert haben, können Sie unter
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner
das Kostenrisiko dann in Erfahrung bringen. Aber dazu muss man eben auch den konkreten Schaden kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg