Mitarbeiter Dienstwagen bei Küngigung

30. Mai 2023 11:53 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Eine Klausel in einem formularmäßig formulierten Dienstwagenüberlassungsvertrag, wonach der Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Ende des Leasingvertrages dem Arbeitgeber die Raten erstatten muss, ist unwirksam. Eine individuelle Vereinbarung wäre möglich.

Hallo,

ein Mitarbeiter bekommt einen Leasing Firmenwagen, nicht aus betrieblichen Gründen, sondern nur zur Privatfahrten als Lohnbestandteil.

Wenn der Mitarbeiter jetzt nach 1 Jahr kündigt, muss das Leasing noch bis zum Ablauf (3Jahre) von uns weiterbezahlt werden insofern sich kein Übernehmer findet. Gibt es eine Möglichkeit über eine Dienstwagenvereinbarung einen Teil der Kosten vom Mitarbeiter bei Kündigung zu fordern oder ähnliches um das finanzielle Risiko unserseits zu reduzieren?

30. Mai 2023 | 13:04

Antwort

von


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42287 Wuppertal
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer auch nach einer Kündigung verpflichtet ist, Ihnen die Leasingraten zu erstatten, auch wenn er das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann, greift in die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers ein eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB darstellen und somit unwirksam sein. Dies wurde bereits entschieden zu Klauseln, die sich lediglich auf die Erstattung der zusätzlichen Leasingrate bezogen, die dadurch entstanden war, dass die Arbeitnehmer eine Zusatzausstattung gewählt haben, die laut der firmeninternen Dienstwagenpolitik Ihnen nicht zustand (Landesarbeitsgericht Brandenburg vom 05.12.2007, 21 Sa 1770/07 sowie Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 08.072011, 21 Sa 108/11).

Denkbar wäre es allein, eine derartige Regelung im Rahmen einer individuellen Verhandlung, also außerhalb der Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen. Hierfür wären Sie im Zweifelsfall auch in der Vortrags-und Beweislast. Alternativ bestünde die Möglichkeit, im Rahmen eines Aufhebungsvertrages individuell zu verhandeln und eine derartige Vereinbarung zu treffen. Sie könnten Ihrerseits beispielsweise fordern, dass der Arbeitnehmer im Zuge der Gewährung des Leasingvertrages eine längere Kündigungsfrist akzeptiert. Möglicherweise kann er laut Arbeitsvertrag nach den gesetzlichen Kündigungsfristen kündigen und ist nicht an die längeren Fristen gebunden, die Sie Ihrerseits als Arbeitgeber einzuhalten haben. Sie könnten hier eine Regelung aufnehmen, dass er die für Sie geltenden längeren Fristen akzeptieren muss. Sie können natürlich auch über die gesetzlichen Anforderungen oder Kündigungsfristen gemäß eines möglicherweise geltenden Tarifvertrages hinaus längere Fristen vereinbaren. Diese müssten dann aber auch für Sie als Arbeitgeber gelten. Sie können nicht einseitig dem Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist auferlegen. Wenn der Arbeitnehmer für eine Eigenkündigung beispielsweise eine Frist von einem halben Jahr jeweils zum Quartalsende einzuhalten hat, wird er vermutlich auf Sie zukommen und einen früheren Austrittstermin verhandeln wollen. Im Zuge dieser Verhandlung können Sie dann auch aufnehmen, dass er Ihnen einen Betrag für den Pkw bezahlt. Hier wird dann auch aller Voraussicht nach besser zu beweisen sein, dass diese Vereinbarung in individuellen Verhandlung getroffen wurde.

Alternativ wäre es möglich, dass Sie sich lediglich bereit erklären, dem Arbeitnehmer eine bestimmte Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen und eine bestimmte Ausstattung. Wenn er dann ein größeres Fahrzeug oder eine bessere Ausstattung möchte, könnte man sich auch darauf einigen, dass er direkt bei Überlassung des Fahrzeuges einen Beitrag gehöre Ausstattung leistet, den er dann im Fall einer vorzeitigen Kündigung nicht zurückfordern kann. Ein gewisses Risiko besteht bei dieser Konstellation, da es hierzu wenig Rechtsprechung gibt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

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