Mein Sohn hat zwei Termine zum Zählertausch in seiner Mietwohnung verpasst ohne abzusagen. Bevor die Firma einen dritten Termin macht, soll mein Sohn über 100 EUR Schadenersatz zahlen.
lassen Sie mich Ihre Frage ohne Kenntnis des Mietvertrages und der näheren Umstände wie folgt beantworten.
Ihr Sohn ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft einen Zweittermin und erst recht einen dritten Termin verursacht hat.
Ein solcher Anspruch des Vermieters ergibt Ihrem Sohn als Mieter gegenüber sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Die berechtigte Höhe ergibt sich aus den Kosten für zusätzlichen Fahrt- und Zeitaufwand.
§ 280 Abs. 1 BGB: "Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."
Ich gehe davon aus, dass Ihr Sohn zur Duldung des Zählertausches verpflichtet ist.
Eine "Rechnung" der Firma muss Ihr Sohn aber nicht bezahlen.
Stellt die Firma dem Vermieter aber eine Rechnung über den Mehraufwand aus, kann der Vermieter die erforderlichen Kosten von Ihrem Sohn (ersetzt) verlangen, § 249 Abs. 1 BGB.
Ob Schadensersatz in Höhe von 100 € berechtigt ist, kann ich ohne Kenntnis der "Rechnung" nicht beantworten.