anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall: Ausweg aus der Krankenversicherung?

| 22. Mai 2023 15:53 |
Preis: 130,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


21:35

Hallo,
letztes Jahr hatte ich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und war derweilst bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Als die Beschäftigung beendet war, wollte ich die Versicherung verlassen und nicht weiter krankenversichert sein. Die Krankenversicherung führt mich seitdem (gegen meinen Willen) als "freiwilliges" Mitglied und erwartet von mir Beitragszahlungen.

Seitdem hat es Briefverkehr zwischen der Krankenkasse und mir gegeben, ob die Zwangsversicherung rechtmäßig ist. Sowohl die Krankenkasse als auch ich haben einen Standpunkt: Die Krankenkasse versucht mit allen Mitteln dafür zu sorgen, dass ich weiterhin Beiträge bezahlen muss und ich versuche zu verhindern, dass ich weiterhin Mitglied bin und Beiträge zahlen muss. Seit ich "freiwilliges" Mitglied bin habe ich keine Leistung in Anspruch genommen, da ich die Versicherung tatsächlich nicht haben möchte und meine Arzt-Rechnungen lieber selbst bezahle.

Nun ist es rechtlich sehr schwierig der Versicherung zu entfliehen, dennoch suche ich eine Lösung. Ich meine nun eine Lücke im System gefunden zu haben, wie die anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall als Ausweg genutzt werden kann, ohne dass dabei eine neue Krankenversicherung abgeschlossen werden muss.

Den Beitragsforderungen habe ich widersprochen, um ein Widerspruchsverfahren und ggf. anschließend den Weg zur Klage gegen die Forderungen zu eröffnen. Bisher habe ich noch keine Antwort auf meinen Widerspruch bekommen.

In meinem Widerspruchsschreiben habe ich meine wesentlichen Argumente dargelegt. Ich würde mich sehr freuen, wenn jemand diese Argumentation betrachten würde und mir Rückmeldung geben würde
---- ob Fehler in meiner Argumentation enthalten sind (beispielsweise Gesetze, welche ich nicht kenne oder übersehen habe),
---- wie meine Chancen bei einer Klage gegen die Beitragsforderungen sind (vielleicht gibt es einen ähnlichen Fall aus der Vergangenheit) und
---- falls bekannt, wie ich meine Chance, die Krankenkasse zu verlassen, verbessern kann.

Ich bedanke mich für Hilfe auf meinem Weg in die Freiheit.


Es folgt mein Widerspruchsschreiben. Der erste Teil ("Austrittserklärung") behandelt leider recht umfangreich eine Fristeinhaltung. Der zweite Teil ("anderweitige Absicherung") behandelt die wesentliche Argumentation.

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Sehr geehrte Damen und Herren,
mit diesem Schreiben beziehe ich mich auf Ihr Schreiben vom
---- 25. April 2023,
in welchem Sie Beiträge einfordern.

Ihren Beitragsforderungen möchte ich widersprechen.


Ihre Forderung basiert im Wesentlichen auf Ihrer Annahme, dass ich bei Ihnen freiwillig versichert wäre und daher entsprechende Versicherungsbeiträge anfallen würden.

Ihre Annahme, dass ich bei Ihnen freiwillig versichert wäre, ist falsch. Ich bin nicht freiwillig bei Ihnen versichert. Aus diesem Grund fallen auch keine Beiträge für mich an und Ihre Forderung ist nichtig.

Im Nachfolgenden möchte ich Ihnen darlegen, warum ich nicht bei Ihnen freiwillig versichert bin.

Da ich nie eine Willenserklärung zur Weiterversicherung bei Ihnen abgegeben habe, haben Sie mir mit Ihrem Schreiben vom
---- 09. Januar 2023
mitgeteilt, dass Sie die freiwillige Versicherung aufgrund von
>>>> 5. Sozialgesetzbuch, §188 "Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft" Absatz (4)
(gegen meinen Willen) beginnen.

Die freiwillige Versicherung kann jedoch in meinem Fall nicht aufgrund von diesem Gesetz begonnen werden, da ich
---- meinen Austritt erklärt habe und
---- Ihnen einen Nachweis für eine anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall zugeschickt habe.

Im Nachfolgenden gehe ich auf die beiden Themen
---- "Austrittserklärung" und
---- "Nachweis für eine anderweitige Absicherung"
ein. Beide Themen haben wir in der Vergangenheit bereits ausführlich besprochen, daher werden sich einige Dinge wiederholen. Da ich allerdings auf mein Schreiben vom
---- 31. März 2023
keine Antwort von Ihnen erhalten habe (lediglich die Forderung nach Beitragszahlungen), muss ich davon ausgehen, dass Sie dieses Schreiben entweder nicht erhalten haben, oder aus sonst einem Grund nicht in Ihre Überlegung einbezogen haben.

Austrittserklärung
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In Ihrem Schreiben vom
---- 08. März 2023
haben Sie bestritten, jemals eine Austrittserklärung von mir erhalten zu haben. In Ihrem Schreiben ist die folgende Aussage enthalten:
>>>> "Wir haben Sie ... gebeten, ... innerhalb von 14 Tagen schriftlich Ihren Austritt zu erklären ... Bis heute haben wir keine Rückmeldung und keine Unterlagen von Ihnen erhalten."

Ich hatte meinen Austritt mit meinen Schreiben vom
---- 30. Januar 2023,
---- 27. Februar 2023 und
---- 15. März 2023
erklärt, indem ich Ihnen mitgeteilt habe, dass ich noch immer nicht bei Ihnen versichert sein möchte. Sie haben mir die Ankunft von meinen Schreiben bei Ihnen teilweise bestätigt und sind teilweise sogar inhaltlich darauf eingegangen. Beispielsweise haben Sie Ihr Bedauern angeführt, dass ich die Entscheidung getroffen habe, nicht weiter bei Ihren versichert zu sein.

In Ihrem Schreiben vom
---- 14. Februar 2023
haben Sie mir bestätigt, dass Sie mein Schreiben vom 30. Januar 2023 am 06. Februar 2023 erhalten haben.

Damit ist der Nachweis erbracht, dass die Austrittserklärung abgegeben wurde und bei Ihnen angekommen ist.

In Ihrem Schreiben vom
---- 14. Februar 2023
argumentieren Sie wie folgt bezüglich der Rechtzeitigkeit:
>>>> "Der Gesetzgeber sieht vor, dass innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende von der
>>>> Versicherungspflicht ... die Kunden ihren ... Austritt ... erklären müssen ..."
Laut diesem Satz
---- beginnt die Austrittsfrist mit dem Ende von der Versicherungspflicht und
---- endet 14 Tage danach.

Im nächsten Satz hatten Sie sich selbst widersprochen und argumentierten wie folgt:
>>>> "Die 14-Tagesfrist beginnt mit dem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit."
Laut diesem Satz
---- beginnt die Austrittsfrist mit dem Hinweis und
---- endet 14 Tage danach.

In Ihrem Schreiben vom
---- 08. März 2023
haben Sie mir Ihre Quelle angegeben:
>>>> 5. Sozialgesetzbuch, §188 "Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft" Absatz (4)

In dieser Quelle ist keine Aussage enthalten, dass die 14-Tage-Frist mit dem Ende von der Versicherungspflicht beginnen würde. Die Quelle macht jedoch wie folgt eine Aussage über den Beginn seit dem Hinweis von Ihnen/der Krankenkasse:
>>>> "Für Personen, deren Versicherungspflicht ... endet, setzt sich die
>>>> Versicherung ... fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von
>>>> zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die
>>>> Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt."

In Ihrem Schreiben vom
---- 14. Februar 2023
ist die folgende Aussage enthalten:
>>>> "Auf die Möglichkeit des Austritts haben wir Sie mit [unserem] Schreiben
>>>> vom 12. Dezember 2022 hingewiesen."

Der Fehler in Ihrer Argumentation bestand darin, dass Ihr Schreiben vom
---- 12. Dezember 2022
nicht den Hinweis über die Austrittsmöglichkeiten enthält:
>>>> Ihre ganze Argumentation basiert darauf, dass Sie annehmen,
>>>> dass der Hinweis, dass es möglich ist, auszutreten, ausreicht.
>>>> Das Schreiben hätte allerdings die Verfahren auflisten müssen,
>>>> mit welchen es möglich ist, auszutreten. Diese Verfahren/Wege/
>>>> Möglichkeiten haben Sie nicht genannt. Dies ist nach dem
>>>> Gesetz allerdings notwendig. Die Notwendigkeit ergibt sich
>>>> ---- nicht nur aus der exakten Aussage vom Gesetzestext (auf die Austrittsmöglichkeiten hinweisen),
>>>> ---- sondern auch daraus, dass die Versicherung von Seiten des Gesetzgebers freiwillig sein soll. Dadurch, dass Sie (außer 1 Möglichkeit) alle restlichen Austrittsmöglichkeiten weggelassen haben, haben Sie die den Aspekt von der Freiwilligkeit geschwächt.

Das Fehlen von den Austrittsmöglichkeiten ist Ihnen vielleicht bereits durch mein erstes Antwortschreiben vom
---- 30. Januar 2023
aufgefallen:
>>>> "Die von Ihnen vorgeschlagene Familienversicherung würden Sie
>>>> mir aufgrund von meinem Alter und aufgrund von einem fehlenden
>>>> Ehepartner ohnehin nicht anbieten."
Die Familienversicherung war also keine Austrittsmöglichkeit.

Darüber hinaus haben Sie im Wesentlichen auf
---- die 14-Tage-Frist und
---- die Notwendigkeit von einem Nachweis für eine anderweitige Absicherung
hingewiesen. Dies kann man im weiteren Sinn als einen Hinweis über die Austrittsmöglichkeit durch eine Austrittserklärung mit anderweitiger Absicherung ansehen.

Alle anderen Austrittsmöglichkeiten haben gefehlt. Beispiele hierfür sind:
---- der Umzug ins Ausland,
---- Austritt durch Tod und
---- 6 Monate abtauchen, keine Beiträge zahlen und keine Leistung in Anspruch nehmen

Da die anderen Austrittmöglichkeiten komplett gefehlt haben, waren 14 Tage nach Ihrem Schreiben vom 12. Dezember 2022 nicht das Ende von der Frist.

In Ihrem Schreiben vom
---- 08. März 2023
haben Sie mich so indirekt wie möglich nachträglich auf weitere Austrittsmöglichkeiten hingewiesen. Hierbei haben Sie im Speziellen
---- den Umzug ins Ausland und
---- einen Austritt durch Tod
genannt. Daraufhin hatte ich in meinem Schreiben vom
---- 15. März 2023
erneut meinen Austritt erklärt. Dieses Schreiben wurde Ihnen (laut Post) am 20. März 2023 zugestellt.

Damit ist der Nachweis erbracht, dass meine Austrittserklärung rechtzeitig eingetroffen ist.

Nachweis für eine anderweitige Absicherung
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In Ihrem Schreiben vom
---- 08. März 2023
hatten Sie bestritten, jemals einen Nachweis von mir erhalten zu haben. In Ihrem Schreiben ist die folgende Aussage enthalten:
>>>> "Wir haben Sie ... gebeten, ... eine lückenlose anderweitige Absicherung
>>>> für den Krankheitsfall nachzuweisen. Bis heute haben wir keine
>>>> Rückmeldung und keine Unterlagen von Ihnen erhalten."

In meinem Schreiben vom
---- 27. Februar 2023
hatte ich Ihnen auf der 2. Seite einen Nachweis zugeschickt.

In diesem Schreiben hatte ich außerdem erläutert, dass es auch möglich ist, eine eigene finanzielle Rücklage als Absicherung zu verwenden. Dies ist möglich, da Arztrechnungen in Deutschland auch direkt bezahlt werden können. Es ist üblicher, durch eine Zwischenschaltung von einer Krankenkasse indirekt zu bezahlen. Allerdings decken Krankenkassen im Wesentlichen nur eine Grundversorgung ab. Bei einer direkten Bezahlung gibt es diese Einschränkung nicht.

In Ihrem Schreiben vom
---- 21. März 2023
haben Sie mir die Ankunft von meinem Nachweis indirekt bestätigt. In Ihrem Schreiben ist die folgende Aussage enthalten:
>>>> "[I]n der Bundesrepublik Deutschland besteht ... die Pflicht zur
>>>> Versicherung. Eine alleinige Absicherung aus Ihrem privaten Vermögen
>>>> ist daher nicht ausreichend."

In Ihrem Schreiben vom
---- 28. März 2023
ist die folgende Aussage enthalten:
>>>> "Damit ... benötigen wir ... eine Versicherungsbescheinigung ... [von
>>>> einer] privaten Krankenversicherung bzw. [eine] maschinelle Meldung
>>>> einer gesetzlichen Krankenkasse."

Daraus schließe ich, dass Sie unter "anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall" eine gesetzliche oder private Krankenversicherung verstehen. Außerdem scheint Ihre Vorstellung von diesem Begriff keine andere Form von einer Absicherung für den Krankheitsfall zu umfassen.

Es gibt im 5. Sozialgesetzbuch diesbezüglich 2 unterschiedliche, Dinge:
---- Zum Einen gibt es die anderweitige Absicherung. Die anderweitige Absicherung wird beispielsweise in §5 ("Versicherungspflicht") im Absatz (1) im 13. Punkt angesprochen und wird als eine Alternative zur gesetzlichen Krankenversicherung genannt.
---- Zum Anderen gibt es einen anderweitigen Versicherungsschutz. Der anderweitige Versicherungsschutz wird beispielsweise in §95e ("Berufshaftpflichtversicherung") im Absatz (5) angesprochen und betrifft Ärzte.

Der anderweitige Versicherungsschutz für Ärzte betrifft mich nicht. Es geht in meinem Fall tatsächlich um die anderweitige Absicherung.

Nun wäre es theoretisch möglich, dass die anderweitige Absicherung entgegen der üblichen Bedeutung in der deutschen Sprache zu interpretieren ist. Dies gilt beispielsweise dann, wenn der Gesetzestext den Begriff selbst definiert. Sie haben beispielsweise
---- die im Gesetzestext allgemein gehaltene anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall
---- als eine spezifische Absicherung für den Krankheitsfall mit der Hilfe von einer Krankenversicherung
interpretiert. Da Sie dabei nicht genannt haben, welches Gesetz eine solche Interpretation vorsieht, habe ich das gesamte 5. Sozialgesetzbuch nach diesem Begriff durchsucht, um zu prüfen, ob es entsprechende Einschränkungen bei der Art von der Absicherung bzw. Vorgaben bei der Interpretation gibt.

Die Einschränkungen, welche ich gefunden habe, rechtfertigen Ihre einschränkende Interpretation nicht:
>>>> Es gibt beispielsweise eine Einschränkung, welche besagt, dass
>>>> Solidargemeinschaften, welche nach dem 20. Januar 2021 gegründet
>>>> wurden, nicht als anderweitige Absicherung anerkannt werden.
>>>> Wohlgemerkt werden Solidargemeinschaften, welche am
>>>> 20. Januar 2021 bereits bestanden haben, sogar ausdrücklich
>>>> anerkannt. Und dies obwohl es sich
>>>> ---- weder um eine gesetzliche Krankenversicherung,
>>>> ---- noch um eine private Krankenversicherung
>>>> handelt. Schon alleine diese Regelung zeigt auf, dass die von Ihnen
>>>> angenommene Einschränkung auf gesetzliche und private
>>>> Krankenversicherungen nicht existiert.
>>>> (Quelle: §176 "Bestandschutzregelung für Solidargemeinschaften")

Sie haben jedoch behauptet, dass es die Einschränkung auf eine Krankenversicherung gäbe. Gemäß meiner Prüfung existiert keine entsprechende Einschränkung im 5. Sozialgesetzbuch.

Nun wäre es denkbar,
>>>> Versicherungsvertragsgesetz, §193 "Versicherte Personen; Versicherungspflicht" Absatz (3)
als Rechtfertigung für die Einschränkung von anderweitigen Absicherungen herbeizuziehen.

Dieses Gesetz würde jedoch verhindern, dass eine freiwillige Versicherung beginnen kann, da dieses Gesetz mich zu den Nicht-Versicherungsberechtigten zählen würde. Eine freiwillige Versicherung kann nur für Versicherungsberechtigte begonnen werden.

Dass es eine sogenannte "Versicherungsberechtigung" gibt, ergibt sich aus:
>>>> 5. Sozialgesetzbuch, §188 "Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft" Absatz (2)
Hierin steht unter anderem:
>>>> Die Mitgliedschaft der in §9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten ...
>>>> Die Mitgliedschaft der in §9 Absatz 1 ... Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten ...

Wer zu den Versicherungsberechtigten gehört, ist in
>>>> 5. Sozialgesetzbuch, §9 "Freiwillige Versicherung" Absatz (1)
aufgelistet:
>>>> Der Versicherung können beitreten
>>>> >>>> 1. Personen, die ... aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind ...
>>>> >>>> 2. Personen, deren [Familien-]Versicherung ... erlischt ...
>>>> >>>> 3. Personen, die ... eine Beschäftigung ... aufnehmen ...
>>>> >>>> 4. schwerbehinderte Menschen ...
>>>> >>>> 5. Arbeitnehmer ...
>>>> >>>> 6. (weggefallen)
>>>> >>>> 7. ... [Personen, die] nach Ende des Bezugs von Bürgergeld ...
>>>> >>>> 8. Personen, die ... als ... Soldaten ...

Wenn also der Umweg über das Versicherungsvertragsgesetz gewählt wird, dann würde dieses Gesetz bewirken, dass aufgrund vom fehlenden Ausscheiden aus der Versicherungspflicht keine Versicherungsberechtigung vorliegt und daher keine freiwillige Versicherung beginnen kann.

Hiermit ist der Nachweis erbracht, dass
---- entweder die Versicherungsberechtigung fehlt und daher die freiwillige Versicherung nicht begonnen werden kann,
---- oder meine Absicherung für den Krankheitsfall rechtsgültig ist und daher die freiwillige Versicherung ebenfalls nicht begonnen werden kann.

Unabhängig davon, ob es nun nach dem Ende von einer Beschäftigung noch immer eine Versicherungspflicht gibt, hat meine Mitgliedschaft bei Ihnen mit dem Ende von meiner Beschäftigung geendet:
>>>> 5. Sozialgesetzbuch, §190 "Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger" Absatz (2)
Hierin steht:
>>>> "Die Mitgliedschaft ... endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis ... endet."

Hiermit ist der Nachweis erbracht, dass meine Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenversicherung beendet ist.

...

Mit freundlichem Gruß,

22. Mai 2023 | 16:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Grunde genommen lautet die hier streitige Rechtsfrage, ob der Nachweis einer anderweitigen Absicherung für den Krankheitsfall auch derart erfolgen kann, dass finanzielle Mittel für Krankheitskosten vorgehalten werden.

Grundsätzlich besteht nach § 5 Abs. 1 SGB V für die dort genannten Berufs- und Personengruppen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie keine der dort normierten Berufs- oder Personengruppen zugehörig sind, sodass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet.

Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt sodann gem. § 188 Abs. 4 S. 1 SGB V mit dem Tag nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, es sei denn, das Mitglied weist eine anderweitige Absicherung im Krankheitstfall nach. Gemäß § 188 Abs. 4 Satz 1 SGB V setzt sich also bei Ende der Versicherungspflicht oder der Familienversicherung die Mitgliedschaft gleichsam kraft Gesetzes als freiwillige Versicherung fort, ohne dass es auf die in § 9 SGB V im Übrigen genannten Voraussetzungen ankäme. Unerheblich ist insbesondere, ob die Vorversicherungszeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V erfüllt wurde.

Eine automatische Fortsetzung der Versicherung in der GKV als freiwillige Versicherung erfolgt allerdings dann nicht, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Wirksam wird der Austritt gemäß § 188 Abs. 4 Satz 2 SGB V allerdings nur dann, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall setzt jedenfalls einen bestehenden Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall voraus, der den Anforderungen des § 194 Abs. 1 SGB V genügt und gerichtlich durchsetzbar ist (Schleswig-Holsteinisches LSG v. 28.06.2018 - L 5 KR 76/15.). Dabei orientiert sich der Begriff der anderweitigen Absicherung an § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Zwar hat der Gesetzgeber den Begriff des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nicht näher definiert, aber es sind im Wortlaut des § 188 Abs. 4 SGB V keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber entgegen der sonst üblichen Verfahrensweise dem Begriff des Anspruchs eine andere Bedeutung als in der Legaldefinition geregelt beimessen wollte (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 2015 - L 4 KR 27/13 - in juris, nachgehend Bundessozialgericht, Beschluss vom 18. April 2017 - B 12 KR 18/15 R).

Insofern liegt keine anderweitige Absicherung vor, wenn Sie finanzielle Mittel für eventuelle Krankheitskosten vorhalten können. Die Voraussetzungen des § 194 SGB V können Sie als Einzelperson nicht erfüllen. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass es für alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall einen entsprechenden Versicherungsschutz gibt (BT-Drs. 16/3100, S. 86, 94.) nachdem statistische Erhebungen einen deutlichen Anstieg der Zahl der nicht abgesicherten Personen ergeben hatten. Sie haben also lediglich die Möglichkeit einen privaten Krankenversicherungsvertrag als Nachweis der anderweitigen Absicherung abzuschließen, der den Vorgaben des § 193 VVG entspricht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 22. Mai 2023 | 21:08

Sehr geehrter Herr Mohamed El-Zaatari,
zunächst möchte ich mich für Ihre Antwort bedanken.

Sie haben sich im Wesentlichen mit der Frage beschäftigt, ob eine eigene finanzielle Rücklage als anderweitige Absicherung für den Krankheitsfall rechtsgültig ist. Für Ihre Informationen bedanke ich mich.

Da Sie mein Hauptargument aus meinem Widerspruchsschreiben nicht angesprochen haben, habe ich nun ein gewisses Verständnisproblem mit Ihrer Argumentation. Könnten Sie hierrauf vielleicht noch eingehen?

Sie schrieben, dass meine anderweitige Absicherung nicht rechtsgültig ist. Außerdem schrieben Sie, dass ich nach
>>>> 5. Sozialgesetzbuch, §5 "Versicherungspflicht" Absatz (1)
aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sei, weil Nummer 1 (Beschäftigung) nicht mehr erfüllt ist. Aber wenn doch meine anderweitige Absicherung nicht gültig ist, müsste ich dann nicht wegen Nummer 13. a) (keine gültige anderweitige Absicherung) weiterhin der Versicherungspflicht unterliegen? Somit bin ich nie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, lediglich der Grund für die Versicherungspflicht hat sich geändert. Es hat ja keinen Zeitraum gegeben, in welchem kein Grund vorgelegen hat.

Und wenn ich nie aus der Versicherungspflicht ausgeschieden bin, dann müsste doch das Hauptargument aus meinem Widerspruchsschreiben greifen, dass deshalb keine freiwillige Versicherung nach
>>>> 5. Sozialgesetzbuch, §188 "Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft" Absatz (4)
begonnen werden kann!?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Mai 2023 | 21:35

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 13 SGB V könnte sich zunächst eine Versicherungspflicht aufdrängen, allerdings wird nach Sichtung der Gesetzesbegründung eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 13 SGB V nicht angenommen werden können.

Der 1. Senat des BSG hat mit Urteil vom 10.03.2022 (B 1 KR 30/20 R) noch einmal grundlegende Ausführungen zum Verhältnis von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 188 Abs. 4 SGB V gemacht. Ergänzend hierzu regelt § 5 Abs. 8a Satz 1 SGB V die Subsidiarität der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 13 SGB V gegenüber allen anderen Absicherungen im Krankheitsfall nach dem SGB V. Sind also die Voraussetzungen für einen anderweitigen Versicherungsschutz (in Ihrem Fall die freiwillige Mitgliedschaft) gegeben, so tritt die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 13 SGB V zurück. Es sind also nur einige Konstellationen denkbar, in denen die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 13 SGB V greift:

- Nach Beendigung der Versicherungspflicht lag zwischenzeitlich eine andere Form der Absicherung im Krankheitsfall vorlag, der GKV noch PKV zuzuordnen ist (beispielsweise: Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VIII; Bezug laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII; Bezug laufender Leistungen nach § 2 oder 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes – AsylbLG oder
- Die betroffene Person war zwischenzeitlich nicht dem deutschen Recht unterstellt, insbesondere wegen des Aufenthalts im sog. vertragslosen Ausland oder wegen einer Beschäftigung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation.

Es gibt noch einige Einzelfälle, die allesamt nicht auf Ihren Sachverhalt zutreffen (Postbeamte oder Bundesbahnbeamte).

Daher greift für Sie nicht die Versicherungspflicht aus § 5 Abs. 13 SGB V.

Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, auch wenn das Ergebnis möglicherweise nicht Ihren Vorstellungen entspricht. Für weitere Fragen können Sie mich gerne über die im Profil hinterlegte E-Mail-Adresse erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. Mai 2023 | 22:34

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Die 1. Antwort hat die eigentliche Frage nicht wirklich beantwortet. Die 2. Antwort (auf die Nachfrage) hat die Situation dann verbessert.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Sehr geehrter Fragesteller,

ihre Bewertung entspricht leider nicht den Gegebenheiten.

Ich habe bereits in meiner Ausgangsantwort die von Ihnen gestellte Frage unter Zugrundelegung von Rechtsprechung, Literatur und Gesetzesbegründung erläutert.

Insofern entspricht Ihre Bewertung bereits der von Ihnen vorgenommenen Fragestellung. Der Portalbetreiber wird daher von mir umgehend über Ihr Verhalten informiert.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Mai 2023
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Die 1. Antwort hat die eigentliche Frage nicht wirklich beantwortet. Die 2. Antwort (auf die Nachfrage) hat die Situation dann verbessert.


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