Sehr geehrter Ratsuchender,
Sonderwünschen könnte ein Unternehmen zwar in der Tat über § 650b BGB von der Zahlung einer weiteren Vergütung abhängig machen, allerdings findet diese Vorschrift nach § 650u BGB bei einem Bauträgervertrag keine Anwendung.
Das hat zur Folge, dass der Unternehmer dann nicht jetzt plötzlich einen Aufschlag verlangen kann, da die Ausführung mit "gewünscht" eben ohne Aufpreis Vertragsgegenstand geworden ist.
Daher sollten Sie den Unternehmer schriftlich anweisen, die Wand wie vereinbart nur 1,20 Meter zu mauern und darauf dann die ebenfalls vereinbarte Glasscheibe zu setzen und zwar ohne die Mehrkosten für Sie.
Hier gilt also vorrangig die vertragliche Vereinbarung und wenn diese ohne Aufpreis offenbar akzeptiert worden ist, ist es auch so auszuführen.
Zudem dürfte der Preis - auch wenn es wohl Sicherheitsglas werden dürfte - für die Glasscheibe deutlich überteuert sein, aber darauf wird es hier noch nicht ankommen, da es allein Sache des Unternehmers ist.
Für Ihre Fragen bedeutet das dann
1. Gewährt uns das vom Bauträger unterschriebene Protokoll der Bemusterung einen Rechtsanspruch auf die darin festgehaltenen Sonderwünsche und deren Ausführung?
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung ist das zu bejahen.
2. Haben wir ein Recht diesen Sonderwunsch ohne Aufpreis zu bekommen da keiner im Bemusterungsprotokoll vermerkt war, oder kann der Bauträger nun einen Aufpreis verlangen?
Der Bauträger wird keinen Aufpreis aufgrund der obigen Ausführungen verlangen können; Sie hingegen haben den Anspruch auf diese vereinbarte Ausführung.
3. Falls der Bauträger diesen Aufpreis verlangen darf, haben wir dann das Recht dies abzulehnen ohne daraus Nachteile zu erhalten (und er damit die Pflicht die Dusche in Standardausführung trotzdem zum vereinbarten Termin zu übergeben)?
Kann der Bauträger nicht. Aber Sie hätten immer das Recht, ein Preisangebot abzulehnen, sodass es dann die Standardausführung wäre. Aber wie oben beschrieben, können Sie auf Mauer mit einer Höhe von 1,2m und aufgesetzter Glasscheibe bestehen.
4. Wenn wir bei der Übergabe bemerken, dass bestimmte Sonderwünsche nicht oder falsch ausgeführt wurden, gelten diese dann als Mängel die der Bauträger beheben muss?
Ja.
Die Mängel und Abweichungen sowie Minderleistungen sind schriftlich aufzunehmen und bitte unterschreiben Sie ein Protokoll dann immer nur mit dem Zusatz "unter Vorbehalt", da Sie ansonsten Rechte verlieren könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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