Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Was halten sie von diesem Schreiben? Kann man dies so abschicken oder sollte etwas ergänzt werden?"
Wenn die dort geschilderten Tatsachen so zutreffen, kann das Schreiben auch so abgeschickt werden.
Frage 2:
"Unser Ziel ist, dass das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten wird oder ein Aufhebungsvertrag mit einer kleinen Abfindung?"
Das Ziel ist in der gegenwärtigen Phase, dass es zu gar keiner Kündigung des Arbeitgebers kommt. Gegenwärtig plant er nur, Sie zu Kündigen, er braucht dafür aber die Zustimmung des Integrationsamts. An dieses dürfte das Schreiben seinem Inhalt nach auch gerichtet sein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf regelmäßig nach
§ 168 SGB IX der Zustimmung des Integrationsamts. Dies bedeutet, Sie haben entweder einen GdB von mindestens 50 oder aber wenigstens 30 bei gleichzeitg erfolgter Gleichstellung.
Sie befinden sich hier in der Phase der Anhörung nach § 170 II SGB IX, in welcher das Integrationsamt eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates sowie der Schwerbehindertenvertretung einholt und den schwerbehinderten Menschen anhört.
Im Rahmen dieser Anhörung können Sie Ihre Sichtweise zur geplanten Kündigung einbringen. Dabei gilt, dass eine Verweigerung der Zustimmung in aller Regel dann erfolgen wird, wenn die Kündigung gerade in Zusammenhang mit Ihrer Behinderung steht.
Frage 3:
"Was möchte mein Anwalt durch sein Schreiben erreichen?"
Ihr Anwalt möchte erreichen, dass das Integrationsamt seine Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung verweigert, wodurch der Arbeitgeber grundsätzlich an einer Kündigung Ihrer Person gehindert wäre (siehe oben einleitend unter Frage 2).
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Mein Anwalt hat geantwortet
ich habe das Schreiben an das Integrationsamt weitergeleitet.
Nehmen Sie eine Abschrift davon dennoch mit in den Termin.
Sollte dennoch über eine Abfindung diskutiert werden und für Ihre Mutter akzeptabel sein, dann sollte der Betrag 5.000,00 € nicht unterschreiten.
Sollte im Termin eine Einigung nicht erzielt werden, dann wirken Sie in jedem Fall darauf hin, dass die Zustimmung zumindest vorläufig versagt wird. Keine Entscheidung wäre aufgrund der Fiktion der Zustimmung nicht akzeptabel.
Sollten weitere außergerichtliche Gespräche mit dem Arbeitgeber geplant sein, kann sich dieser gerne direkt an mich wenden.
Allerdings bin ich nächste Woche auf Fortbildung und stehe somit erst ab dem 08.05.2023 wieder zur Verfügung.
Sollten Sie also noch Fragen zum Termin haben, stellen Sie mir diese bitte bis spätestens morgen Abend.
Was halten sie davon? Wie hoch kann man eine Abfindung vereinbaren. Mama ist 9 Jahre in dem Betrieb auf 450 € Basis
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Was halten sie davon? Wie hoch kann man eine Abfindung vereinbaren."
Das klingt alles ganz plausibel.
Hauptsächliches Ziel ist die Verweigerung der Zustimmung, sodass der Arbeitgeber nicht wirksam kündigen könnte.
Hinsichtlich der Abfindung gilt Folgendes: Eine Abfindung ist davon abhängig wie die Erfolgsaussichten einer möglichen Kündigung wären. Läge diese Erfolgsaussicht des Arbeitgeber bei 100 %, dann würde er natürlich keine Abfindung zahlen, während bei Unwirksamkeit der Kündigung der Arbeitnehmer einen Maximalbetrag fordern könnte. Da in der Regel der Prozessausgang mehr oder weniger offen ist, wird meist die sog. Regelabfindung als Faustformel angewandt ( Halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr).
Höchstgrenze sind dabei angelehnt an § 10 KSchG entweder 12 oder 15 Monatsverdienste, hier also ungefähr 5400 bzw. 6750 €.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -