Sehr geehrter Fragesteller,
die Verwertung von AAK-Tests ist vor den Gerichten zumindest nicht von Vornherein ausgeschlossen, allerdings sind diese Tests sehr angreifbar, was die Messung als solche anbetrifft, weil hier viele Fehler passieren können.
Insofern nehme ich in Ihrem Fall nicht an, dass noch etwas kommen wird, denn anderenfalls hätte die Polizei einen Bluttest gefordert.
Hier ahnte man offenbar, dass es für ein Delikt nach § 316 StGB nicht reichen würde.
Ohne Fahrfehler (Taumeln usw.) liegt bei Fahrradfahrern ohnehin erst ab 1,6 Promille eine Strafbarkeit vor.
Deshalb werden Sie hier sehr wahrscheinlich nichts mehr hören, wenn doch, sollten Sie sich nicht vor Einschaltung eines Anwalts äußern.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
15. April 2023
|
14:41
Antwort
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