Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Das Ruhegehalt wird auf Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet, § 4 Abs. 3 BeamtVG.
Das ruhegehaltsfähige Ruhegehalt berechnet sich wie folgt:
Dienstbezüge x Dienstzeit
abzgl. Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme.
Ruhegehaltsfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom ersten Tag seiner Berufung an in das Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.
Vorangegangene Zeiten wie die der Ausbildung und des Studium finden bei der Berechnung des ruhestandsfähigen Ruhegehalt nach den Voraussetzungen des § 13 BeamtVG Berücksichtigung. Die Zeit in dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst findet gem. § 10 BeamtVG Berücksichtigung.
Hinsichtlich der Hochschulausbildung findet eine Anrechung in Höhe von maximal drei Jahren statt, § 12 Abs1 BeamtVG.
Im folgenden habe ich Ihnen die einschlägigen Normen aufgeführt.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
§ 10 BeamtVG, Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
1 Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
2 Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. 3 Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
§ 12 BeamtVG, Ausbildungszeiten
(1) 1 Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren. 2 Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) 1 Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) 1 Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. 2 Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) Für Ausbildungszeiten nach Absatz 1 bis 4 gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 entsprechend.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
vielen Dank für die zügige Beantwortung.
Wie ich Ihren Ausführungen entnehme handelt es sich bei den Ausbildungungszeiten nach §12 BeamtVG um eine „kann“-Vorschrift und bei den Zeiten in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach §10 BeamtVG um eine „soll“-Vorschrift.
Meine Zusatzfrage lautet:
Wie werden diese Vorschriften in der Praxis ausgelegt? Erfolgt eine Anrechnung oder nicht? Wie sieht ggf. die Rechtssprechung aus?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst bitte ich um Entschuldigung für die verspätetet Antwort, allerdings ist Ihre Nachfrage nicht einfach zu beantworten.
Nach den folgenden Entscheidungen wurde eine entsprechende Anrechung nach § 10 BeamtVG in letzter Instanz zugesprochen bzw. zur Entscheidung nochmaligen Entscheidung zurückverwiesen, nachdem in den Vorinstanzen eine entsprechende Anrechnung zurückgewiesen wurde:
BVerwG, Urteil vom 11.11.1986 - 2 C 4/84
(Lüneburg)
BVerwG, Urteil vom 19.02.1998 - 2 C 12/97
(München)
Bei § 12 BeamtVG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Dienstherren, so dass diese Entscheidung nur begrenzt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - 2 C 28/04
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1992 - 2 A 2/91
Ich hoffe Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom