Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Sie die Pflegekraft mit bereits abgeschlossener Ausbildung sind.
Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 14 I TzBfG
grundsätzlich befristet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (Sachgrundbefristung). Ein solcher Grund kann neben weiteren Gründen zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Arbeitskräftebedarf nur vorübergehend besteht oder der Arbeitnehmer zur Vertretung eingestellt werden soll. Ihr Arbeitgeber wird sich hier wahrscheinlich auf den nur vorübergehenden Bedarf nach § 14 I Nr. 1 TzBfG
berufen. Eine Befristung wäre im Übrigen auch ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von 2 Jahren bzw. 4 Jahren bei neu gegründeten Unternehmen zulässig, § 14 II, IIa TzBfG
(Zeitbefristung). Dass nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden soll, ändert hieran nichts, da ein entsprechender Vertrag auch befristet abgeschlossen werden kann. Es muss hier vielmehr die Frage gestellt werden, ob eine Stelle mit 55% und einer Verdienstgrenze von 400 € realistischen Erwartungen entspricht. Bitte beachten Sie, dass die Befristung zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, § 14 IV TzBfG
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 01.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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