Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Bei einer Garage wurde eine Nutzungsausfallsentschädigung von der Rechtsprechung bejaht. Bei einem Innenhof ist dies höchst fraglich. Ich würde dies eher verneinen.
Die Beseitigung der Abfälle können Sie dem Anspruchsgegner in Rechnung stellen. Dieser ist zur Beseitigung verpflichtet. Sie sollten jedoch (schriftlich) eine Frist setzen, bevor Sie die Abfälle selbst beseitigen. Mit Verweis auf die Aufforderung des LRA ist eine kurze Frist von 5 Tagen ausreichend.
2. - 4.
"Kann ich vom Nachbarn unter Ansetzung einer Frist von 10 Arbeitstagen die Behebung/Reinigung/Reparatur sämtlicher Schäden und Verschmutzungen verlangen oder darf er selber entscheiden, bis wann er dem nachkommt? Falls er sich nicht an die Frist hält, habe ich einen Rechtstitel die Schäden selber durch einen Fachmann beheben zu lassen und ihm die Rechnung zu schicken?"
Ja. Sie können so vorgehen.
3.
"Muss ich selber eine Frist beachten, meine Forderungen geltend zu machen? Könnte ein deliktisches Verhalten vorliegen (bei Grobfahrlässigkeit)?"
Sie sollten die o.g. Fristen setzen und den Anspruchsgegner auf seine Pflichten hinweisen.
Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Sehr geehrter Herr RA Richter
1. Meine Frage nach allfälliger durch mich einzuhlatender Fristen bezog sich auf die Frage, wie lange ich Zeit habe meine Forderungen zu stellen. Aus prozesstaktischen Gründen (es läuft noch ein Einigungsverfahren in einer anderen Angelegenheit mit den gleichen Parteien), könnte es sich als sinnvoll erweisen noch zuzuwarten (um "kein Geschirr zu zerschlagen").
2. Könnte bei grobfahrlässiger Handlung der Abbruchfirma ein deliktisches Verhalten vorliegen?
Freundliche Grüsse
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Nachfragen.
Eine Frist gibt es nicht.
Grenze ist aber die Präklusion, also wenn die Rechtsausübung rechtsmissbräuchlich erscheint.
Das wäre der Fall, wenn Sie die Beseitigung der Abfälle nach 2 Jahren geltend machen würden. Aber eine gewisse Zeit dürfen Sie schon abwarten.
Ansonsten müssen Sie nur die Verjährung beschten (3 Jahre).
2. Wenn eine verschuldete Pflichtverletzung zu einem Rechtsgutsverletzung führt, befinden wir uns im Deliktsrecht.
Dies ist also einschlägig.
Beste Grüße
RA Richter