Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 4 BUrlG entsteht der volle Urlaubsanspruch erstmalig erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Der Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub oder vereinbarten Mehrurlaub entsteht immer erst nach Ablauf der vorgegebenen Wartezeit von sechs Monaten.
Hat der Arbeitnehmer noch kein oder kein Anrecht mehr auf den vollen Urlaubsanspruch, erhält er Teilurlaub für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Unter „vollem Monat" ist der Beschäftigungsmonat (und nicht der Kalendermonat) zu verstehen; war also der Arbeitnehmer vom 13. April bis einschließlich 12. Juni beschäftigt, hat das Arbeitsverhältnis zwei volle Monate bestanden. Angefangene Beschäftigungsmonate werden bei der Berechnung des Teilurlaubs nicht berücksichtigt; war also der Arbeitnehmer vom 13. April bis einschließlich 11. Juni beschäftigt, hat das Arbeitsverhältnis lediglich einen vollen Monat bestanden.
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu, mindestens also 2 Werktage (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bei der Zwölftelung entstehende Bruchteile von Urlaubstagen sind, sofern sie mindestens einen halben Tag ergeben, aufzurunden auf volle Urlaubstage (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Bruchteile von Urlaubstagen, die kleiner als die Hälfte eines Urlaubstages sind, sind entsprechend ihrem Umfang dem Arbeitnehmer stundenweise zu gewähren.
F: "Bedeutet das in meinem Fall, dass mein voller Urlaubsanspruch ab April gerechnet wird, also 22,5 Tage oder sind es die vollen 30 Tage?"
A: Vor Ablauf der Wartefrist ist die Berechnung: 30 x 1/12 = 2,5 Urlaubstage pro vollem Monat
F: "Wie viele Urlaubstage stehen mir nach Ablauf der 6 Monate Wartezeit, also ab dem 01.10.2023 im laufen Jahr 2023 zu?"
A: Mit Beginn der Wartefrist haben Sie sich also 15 Urlaubstage erarbeitet.
sprich die Hälfte, des vollen Jahresurlaubs.
Nach Ablauf der Wartefrist stehen Ihnen 30 Urlaubstage zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
4. April 2023
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16:32
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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