Ehegattennachzug, Erwerbstätigkeit

27. April 2008 14:21 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

ich bin Franzose, lebe seit 1999 in Berlin, habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag, ein gutes Einkommen und Wohnraum für 2 Personen.
Am 16.02.08 habe ich eine Frau russischer Staatsangehörigkeit in Frankreich geheiratet. Meine Frau hat ein 3-monatiges Schengenvisum in Frankreich erhalten, das bis zum 11.07.08 gültig ist. Meine Frau arbeitet noch bis zum 6. Mai in Moskau, danach möchte sie nach Berlin kommen und hier mit mir leben.
Sie hat bis jetzt kein Visum für Familienzusammenführung beantragt,weil sie ihren Pass für Reisen nach Berlin oder Paris brauchte.
Ich habe die Ausländererbehörde in Berlin angerufen und gefragt, ob meine Frau ohne Visum für Familienzusammenführung während ihrer Aufenthalt in Berlin bis zum 11.07 eine langfristige zurückfliegen Aufenthaltsgenhmigung zum Ehegattennachzug erhalten konnte, was ermöglichen würde, dass sie nicht am 11.07 nach Moskau zurückfliegen muss. Es wurde mir geantwortet : "Ihre Frau muss sich zuerst beim Bürgeramt anmelden, dann muss sie zu uns kommen, und wir werden sehen, was wir machen können".

Frage 1: Wie hoch schätzen Sie die Chancen, dass meine Frau eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erhält ? Haben Sie Empfehlungen darüber, wie wir diese Chancen erhöhen können ?

Frage 2: Wenn meine Frau diese langfristige Aufenthaltsgenehmigung erhält, wird sie automatisch das Recht zur Erwerbstätigkeit erhalten oder ist eine Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ?

Frage 3 : Meine Frau hätte die Möglichkeit, sich für russische Partner und zukünftige Gesellschafter um die Gründung einer GmbH zu kümmern. Wäre sie mit (1) mit dem heutigen Schengenvisum bis zum 11.07.08 oder (2) mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung nach dem 11.07 dazu berechtigt, Geschäftsführer der zu gründenden GmbH zu werden ?



27. April 2008 | 17:47

Antwort

von


(67)
Alt-Moabit 62-63
10555 Berlin
Tel: 030 / 397 492 57
Web: https://www.rechtsanwalt-ausländerrecht.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:

Da Sie die französische Staatsangehörigkeit besitzen und sich in Deutschland als Arbeitnehmer aufhalten, sind Sie freizügigkeitsberechtigt nach Maßgabe des Freizügig/EU (vgl. § 2). Das AufenthG ist für Sie nicht anwendbar. Das bedeutet, dass Sie sich wie ein Deutscher Staatsangehöriger in der Bundesrepublik aufhalten können.

Über dieses Aufenthaltsrecht muss Ihnen von Amts wegen eine Bescheinigung ausgestellt werden (§ 5 Abs. 1 Freizügig/EU), die aber lediglich deklaratorisch ist. Sofern Sie eine solche (deklaratorische) Aufenthaltsbescheinigung noch nicht besitzen, wird Ihnen diese von der Meldebehörde ausgestellt (§ 5 Abs. 3 Freizügig/EU). Sie müssen also nicht mehr zur Ausländerbehörde.

Das Aufenthaltsrecht Ihrer russischen Ehefrau bestimmt sich ebenfalls NICHT nach dem AufenthG, sondern ebenfalls nach dem Freizügig/EU (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Freizügig/EU).

Ihrer Ehefrau wird deswegen gemäß § 5 Abs. 2 FreizügG/EU eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige“ ausgestellt (Gültigkeit: In der Regel 5 Jahre).

Auch Ihre Ehefrau muss NICHT mehr die Ausländerbehörde aufsuchen.

Wenn Ihre Ehefrau nach dem 6. Mai zu Ihnen nach Berlin gekommen ist, gehen Sie einfach mit Ihr zusammen zur der für Ihren Bezirk zuständigen Meldebehörde. Dort melden Sie den gemeinsamen Wohnsitz an und legen Ihre Heiratsurkunde vor. Falls diese nicht auf Deutsch ist, sollten Sie diese übersetzen lassen. Dies können Sie bei jedem beeidigten Dolmetscher tun. Alternativ können Sie auch bei der Französischen Botschaft in Berlin erkündigen, ob dort eine kostenlose oder zumindest kostengünstige Übersetzung erstellt werden kann.

Zur Meldebehörde müssen Sie und Ihre Frau ansonsten nur Ihre gültigen Pässe und (sofern Sie selber noch nicht im Besitz einer Bescheinigung über Ihr Aufenthaltsrecht sind) einen gültigen Arbeitsvertrag mitnehmen. Nehmen Sie außerdem zur Sicherheit noch Ihren aktuellen Mietvertrag mit. Dieser wird manchmal gefordert.

Die Meldebehörde stellt Ihrer Ehefrau (und ggf. auch Ihnen) vor Ort die Bescheinigungen über Ihr Aufenthaltsrecht aus und leitet diese Informationen von Amts wegen an die Ausländerbehörde weiter.

Mehr müssen Sie nicht tun.

Ihre Ehefrau kann nach der Anmeldung jeder Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies folgt ohne weiteres aus dem auch für sie geltenden Freizügigkeitsrecht.

Ihre Ehefrau kann deshalb auch als Geschäftsführer einer GmbH arbeiten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Bei Bedarf können Sie gerne noch eine kostenlose Nachfrage stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt

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Tel.: 030 / 397 492 57
Fax: 030 / 397 492 79

www.kanzlei-cziersky.de
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