Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Als gesetzliche Regelung ist nur der schmale § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG vorhanden. Dort heißt es:
Zitat:(2) Zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung gehören insbesondere
1.die Aufstellung einer Hausordnung,
2.die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,
3.die angemessene Versicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht,
4.die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage,
5.die Festsetzung von Vorschüssen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 sowie
6.[1]die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.
Mit der Reform des Wohneigentumsrechts wurde zum 1.12.2020 aus der Instandsetzungsrücklage, die Erhaltungsrücklage. Ansonsten gibt es nur Rechtsprechung und Aufsätze zu diesem Thema.
Ich will Ihnen eine kurze Zusammenfassung geben:
Zunächst einmal kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, dass gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG eine entsprechende Rücklage gebildet wird. Das gehört zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Und natürlich muss dann ordnungsgemäß zeitnah gebucht werden, woran es hier anscheinend haperte. Der Verwalter muss dazu dann auch die entsprechenden Anteile einfordern.
Hinsichtlich der Höhe der Rücklagen besteht ein Ermessensspielraum. Es ist auch möglich mehrere definierte Erhaltungsrücklagen ("Töpfe") zu bilden (Z.B.: 1. Rücklage für das Dach; 2. Rücklage für Heizungsanlage etc.). Der dabei bestimmte Zweck ist dann aber verbindlich. Der Rücklagen zweck kann aber auch geändert werden.
Grundsätzlich ist also die Erhaltungsrücklage eine Pflichtaufgabe, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört. Es handelt sich aber um keine allgemeine Liquiditätsreserve.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen