Schwanger vom Krankengeld ins BV + Berechnung 'Lohn' im BV

9. März 2023 14:44 |
Preis: 55,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,
Ich arbeite als Erzieherin in einer Kita und bin zur Zeit Krankgeschrieben wegen Depressionen und würde in 1 Woche ins Krankengeld fallen, wenn ich mich weiter krankschreiben lassen würde. Allerdings bin ich gerade im Kinderwunsch. Ich weiß, dass mein AG mich freistellen würde sobald ich schwanger bin. Also ein Beschäftigungsverbot seitens des Arbeitgebers wo ich meinen "Lohn" weiter bekommen würde. Was ist aber, wenn ich während ich im Krankengeldbezug bin, schwanger werde? Ist es grundsätzlich möglich, vom Krankengeld ins BV zu kommen und dann statt Krankengeld, den "Lohn" zu bekommen, den ich ohne BV vorher dann auch bekommen hätte, nach bekanntgabe der Schwangerschaft?

Und wenn ja, wie stelle ich das dann an?
Kann ich dann sofort dem AG die Schwangerschaft mitteilen und kann auch während der noch laufenden AU direkt in die Freistellung also ins BV kommen? Oder sollte ich die AU erst auslaufen lassen und die Schwangerschaft dann bekannt geben?

Kann der Arbeitgeber sich weigern mir ein BV zu erteilen und somit mir weiter Geld zu zahlen, weil ich ihm ja quasi aufgrund der AU gar nicht zur Verfügung stand als Arbeitskraft? So dass man mir vorwerfen könnte, ich würde mich nur nicht weiter krankmelden weil ich nun schwanger bin und aus dem Krankengeld raus möchte.

Wie wird das Geld im BV berechnet? Werden hierzu die letzten 3 Monate zur Berechnung genutzt? Wenn dem so wäre, hätte ich ja vorher krankengeld bekommen. Je nachdem wann eine Schwangerschaft eintreten würde, wäre es ja dann im schlimmsten Fall so, dass ich die 3 Monate vorher im Krankengeldbezug war und dieses Geld meines Wissens mit 0 Euro berechnet wird. Oder wird dann der Lohn von VOR dem Krankengeld als Berechnungsgrundlage genutzt?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

LG

9. März 2023 | 17:01

Antwort

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im Falle der Arbeitsunfähigkeit (AU) hat der/die Arbeitnehmer:in Anspruch auf Entgeltfortzahlung (im Regelfall für 6 Wochen) und anschließend auf Krankengeld.

Im Falle der Schwangerschaft und des aufgrund der Schwangerschaft ausgesprochenen Beschäftigungsverbots (BV) hat die Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Mutterschutzlohn. Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft (vgl. § 18 Mutterschutzgesetz). Dabei ist die Entgeltfortzahlung Arbeitsentgelt und wird bei der Berechnung von Mutterschutzlohn berücksichtigt.

Wird die Arbeitnehmerin während der AU schwanger, bleibt sie immer noch krank und daher arbeitsunfähig. Die AU ist der maßgebliche Grund dafür, dass sie nicht arbeiten kann. Die Au geht also in diesem Fall dem BV vor. Die arbeitsunfähige Schwangere bezieht weiterhin Entgeltfortzahlung (6-Wochen lang ab dem Zeitpunkt der Feststellung der AU) bzw. Krankengeld (falls 6-wöchige Frist bereits abgelaufen ist).

Das BV wird nicht von dem Arbeitgeber, sondern von dem behandelten Arzt erteilt. Wird ein entsprechendes ärztliches Zeugnis von dem Arzt erstellt, darf der Arbeitgeber die Schwangere nicht beschäftigen (vgl. § 16 Abs. 1 MuSchuG). Außerdem erhält der Arbeitgeber (falls er weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigt) von der Krankenkasse auf Antrag die Entgeltfortzahlung nur teilweise ersetzt, während der Mutterschutzlohn ihm im vollen Umfang erstattet wird.

Was die Mitteilung von der Schwangerschaft betrifft:

Zitat:
§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen

(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.


"Soll" in der Vorschrift bedeutet folgendes:
Zitat:
Teilt die Frau entgegen § 15 MuSchuG nicht mit, dass sie schwanger ist oder stillt, greifen §§ 32, § 33 MuSchuG nicht. [...] Ein Verstoß gegen die allgemeine Mitteilungspflicht aus § 15 MuSchuG hat keine Rechtsfolgen. Allerdings kann der Verstoß gegen eine konkrete Mitteilungspflicht aus einer spezielleren Norm (etwa nach § 17 Absatz 1 MuSchuG) Rechtsfolgen haben
(BeckOK ArbR/Dahm, 66. Ed. 1.12.2022, MuSchG § 15 Rn. 16, 17).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Olga Peschta

Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2023 | 17:33

Angenommen meine AU läuft Freitags aus, Samstags erfahre ich, dass ich schwanger bin, lasse dies von meinem Arzt am Montag bestätigen und teile es an gleichem Tag meinem AG mit, würde dann der Fall eintreten, dass ich direkt im Anschluss an die AU mit Krankengeldbezug , ins BV kommen könnte?

Wegen der Berechnung des Mutterschutzslohns schrieben Sie, es werden die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate meines Arbeitslohns vor der Schwangerschaft berechnet. Wenn ich aber vor der Schwangerschaft 3 Monate im Krankengeld war, werden die 3 Arbeitslöhne von davor, als berechnet. Also es wird nicht das Krankengeld als Bemessungsgrundlage genommen, richtig?

LG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. März 2023 | 18:32

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

- Angenommen meine AU läuft Freitags aus, Samstags erfahre ich, dass ich schwanger bin, lasse dies von meinem Arzt am Montag bestätigen und teile es an gleichem Tag meinem AG mit, würde dann der Fall eintreten, dass ich direkt im Anschluss an die AU mit Krankengeldbezug , ins BV kommen könnte?

Grundsätzlich ja. Voraussetzung für den Anspruch auf den Mutterschutzlohn wegen BV ist, dass sie wieder gesund, sprich: arbeitsfähig sind.


- Also es wird nicht das Krankengeld als Bemessungsgrundlage genommen, richtig?

Genau richtig.

Ergänzung vom Anwalt 9. März 2023 | 17:18

Meine Antwort möchte ich wie folgt ergänzen:

Falls Schwangere vor dem Beschäftigungsverbot Krankengeld erhalten hat, ist dies eine öffentlich-rechtliche Leistung und kein Arbeitsentgelt. Jedoch wird für den Zeiraum, in dem Krankengeld bezogen wurde, der ungekürzte Arbeitsentgelt berechnet (BT-Drs. 18/8963, 93). Sprich: der normale Lohn, den die Schwangere erhalten würde. Also nicht "0 Euro", wie Sie befürchtet haben.

Beachten Sie: der Arbeitgeber darf Ihnen weder Ihre Krankheit noch Ihre Schwangerschaft zum Vorwurf bringen!

Ich hoffe, ich könnte Ihnen damit weiter helfen.

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