Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Falle der Arbeitsunfähigkeit (AU) hat der/die Arbeitnehmer:in Anspruch auf Entgeltfortzahlung (im Regelfall für 6 Wochen) und anschließend auf Krankengeld.
Im Falle der Schwangerschaft und des aufgrund der Schwangerschaft ausgesprochenen Beschäftigungsverbots (BV) hat die Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Mutterschutzlohn. Der Mutterschutzlohn entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft (vgl. § 18 Mutterschutzgesetz). Dabei ist die Entgeltfortzahlung Arbeitsentgelt und wird bei der Berechnung von Mutterschutzlohn berücksichtigt.
Wird die Arbeitnehmerin während der AU schwanger, bleibt sie immer noch krank und daher arbeitsunfähig. Die AU ist der maßgebliche Grund dafür, dass sie nicht arbeiten kann. Die Au geht also in diesem Fall dem BV vor. Die arbeitsunfähige Schwangere bezieht weiterhin Entgeltfortzahlung (6-Wochen lang ab dem Zeitpunkt der Feststellung der AU) bzw. Krankengeld (falls 6-wöchige Frist bereits abgelaufen ist).
Das BV wird nicht von dem Arbeitgeber, sondern von dem behandelten Arzt erteilt. Wird ein entsprechendes ärztliches Zeugnis von dem Arzt erstellt, darf der Arbeitgeber die Schwangere nicht beschäftigen (vgl. § 16 Abs. 1 MuSchuG). Außerdem erhält der Arbeitgeber (falls er weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigt) von der Krankenkasse auf Antrag die Entgeltfortzahlung nur teilweise ersetzt, während der Mutterschutzlohn ihm im vollen Umfang erstattet wird.
Was die Mitteilung von der Schwangerschaft betrifft:
Zitat:§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen
(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.
(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.
"Soll" in der Vorschrift bedeutet folgendes:
(BeckOK ArbR/Dahm, 66. Ed. 1.12.2022, MuSchG § 15 Rn. 16, 17).Zitat:Teilt die Frau entgegen § 15 MuSchuG nicht mit, dass sie schwanger ist oder stillt, greifen §§ 32, § 33 MuSchuG nicht. [...] Ein Verstoß gegen die allgemeine Mitteilungspflicht aus § 15 MuSchuG hat keine Rechtsfolgen. Allerdings kann der Verstoß gegen eine konkrete Mitteilungspflicht aus einer spezielleren Norm (etwa nach § 17 Absatz 1 MuSchuG) Rechtsfolgen haben
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
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