Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zunächst einmal gilt, dass der Weiterbetrieb Ihrer Heizung nicht verboten ist. Das ergibt sich aus § 72 Abs. 3 Nr. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG).
§ 72 Abs. 4 GEG bestimmt:
"Ab dem 1. Januar 2026 dürfen Heizkessel, die mit Heizöl [...] beschickt werden, zum Zwecke der Inbetriebnahme in ein Gebäude nur eingebaut oder in einem Gebäude nur aufgestellt werden, wenn [...]."
Nach aktueller Rechtslage müssen Sie keinen Mindestwert an erneuerbaren Energien nachweisen.
Bis Ende 2025 können Sie noch eine Öl(-Niedertemperatur)Heizung einbauen. Für den Betrieb danach gibt es (aktuell) kein Verbot. Das ergibt sich im Unkehrschluss aus § 72 Abs. 4 GEG.
Nur für den EInbau ab 01.01.2026 muss der Wärmebedarf "anteilig durch erneuerbare Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 41 [...] gedeckt" sein.
In § 35 Abs. 1 GEG werden 15 % des Bedarfs mittels "solarthermischer Anlagen" genannt, in § 36 S. 1 GEG 15 % "Strom aus erneuerbaren Energien".
Der aktuelle "Gesetzentwurf" sieht vor, dass bereits ab 2024 jede neu eingebaute Heizung zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden soll.
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Textsammlungen/Energie/gesetzesentwurf-gebaudeenergiegesetz.html
Ein genauer Text ist mir noch nicht bekannt, da die Regierungskoalition den Gesetzentwurf erst einmal im Bundestag für das Gesetzgebungsverfahren einbringen muss.
Bei einem Einbau noch dieses Jahr sind Sie auf der sicheren Seite.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
9. März 2023
|
14:52
Antwort
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