Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich muß jeder Schaden bezahlt werden, der nicht zur normalen Abnutzung gehört. Nach 21 Jahren ist aber bei jeder Wohnung die Abnutzung enorm, und die Vermieterin muß nachweisen, welche Schäden nicht zur normalen Abnutzung gehören. Das wird für sie schwierig, und je älter die Wohnung ist, desto schwieriger wird es. Zudem hat die Vermieterin nur Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes, als z.B. bei der Küche auf Schadensersatz in Höhe des damaligen Anschaffungspreises geteilt durch die übliche Nutzungsdauer multipliziert mit der Differenz zwischen dieser üblichen Nutzungsdauer und der tatsächlichen Nutzungsdauer. Und selbst wenn die Küche vor 21 Jahren und nicht vor noch längerer Zeit eingebaut wurde, hat sie die übliche Nutzungsdauer von zehn bis zwanzig Jahren überschritten, so dass der Zeitwert Null wäre.
Es kommt also sehr auf die Art der Schäden an, und auf den Zeitwert der jeweils beschädigten Sachen. Ich empfehle daher, einen örtlichen Anwalt für Mietrecht einzuschalten, der die Wohnung eingehen besichtigt und den gesamten Fall prüft, um teure Fehler/Mißverständnisse zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
27. Februar 2023
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17:26
Antwort
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