Während der REHA ausgesteuert

21. Februar 2023 12:54 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Frau ist am 14.02.2023 zur REHA gefahren. In der Zeit der REHA ist sie ausgesteuert und zwar zum 06.03.2022. Wir haben die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie gefragt ob sie für den Rest Urlaub nehmen kann. Sie sagte das geht nicht aber in solch einem Fall müsse die Rentenversicherung die Übergangskosten übernehmen. Nach der REHA nimmt meine Frau sowie so ihren Resturlaub und geht in Rente aber mit Abzügen. Es geht eigentlich um die vom 06.03.23 bis zur Beendung der REHA
ca.21.03.2023. Mit freundlichen Grüßen Peter p.

21. Februar 2023 | 14:10

Antwort

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Sehr geehrter Ratsuchender,


angesichts Ihrer Darstellung, ist der Leistungsträger die Krankenkasse.

In der Regel ist die Rentenversicherung zuständig. Dann erhält ein Betroffener kein Krankengeld während der Reha, sondern übergangsgeld.

Es gibt aber Konstellationen, dass die Rentenversicherung nicht Träger der Reha ist und auch kein Übergangsgeld zahlt.

Das kann sein, wenn vor der Reha nicht in die Rentenversicherung eingezahlt worden ist. Da Ihre Frau aber Krankengeld erhält, das nur nach einem vorangegangen Arbeitsverhältniss gezahlt wird, dürfte dieser Ausschlussgrund nicht in Betracht kommen.

Weiter kann die Rentenversicherung als Leistungsträger ausgeschlossen sein, wenn zwar eine Rentenversicherung besteht, aber bei einem besonderen Versorgungswerk. Dann ist die Krankenkasse immer Leistungsträger.

Endet nun das Krankengeld muss sich Ihre Frau trotz allem an die Rentenversicherung wenden. Besteht doch ein Anspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung, besteht auch dann weiter der Anspruch auf Übergangsgeld.

Insoweit ist die Aussage der Ärztin zunächst zutreffend.

Darüber hinaus muss sich Ihre Frau bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden, auch wenn das Arbeitsverhältnis noch bestehen sollte. Nach der Aussteuerung können von der Bundesagentur Leistungen im Rahmen der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung bewilligt werden.

Das wird aber alles seine Zeit dauern. Eine unmittelbare Leistung genau im Anschluss der Aussteuerung wird es nicht geben. Eine gewisse Zeit muss überbrückt werden.

Wichtig ist die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit auch für den weiteren Krankenversicherungsschutz.

Dieser endet mit der Aussteuerung. Es besteht dann noch eine Nachversicherung von einem Monat. Werden Leistungen der Bundesagentur bewilligt, ist dann auch der Krankenversicherungsschutz gegeben. Eine andere Möglichkeit ist der Eintritt in eine Familienversicherung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Hier sollte daher unverzüglich gehandelt werden. Das ist sehr unglücklich, dass diese Punkte während der Reha geklärt werden müssen und zu einer Belastung führen. Leider lässt sich das nicht vermeiden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


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