Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mit Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sofern Ihre Mutter vor Ihrem Stiefvater versterben sollte und wenn sie mit ihm im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, dann beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehemannes die Hälfte am Nachlass. Die übrige Hälfte teilen sich Ihre Stiefschwester, das Kind des schon verstorbenen Bruders, welches an seine Stelle tritt und Sie zu gleichen Teilen. In dem Fall wäre Ihr gesetzlicher Erbteil damit ein Sechstel am gesamten Nachlass der Mutter.
Sofern Ihre Mutter nach dem Stiefvater versterben sollte fällt der gesetzlichen Erbteil des Ehegatten weg. Auch hier erben wieder die Stiefschwester, Sie und das Kind des verstorbenen Bruders zu gleichen Teilen. Ihr gesetzlicher Erbteil in diesem Falle wäre also ein Drittel gesamten Nachlass der Mutter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe dazu eine Verständnisfrage.
Sollte ich gemäß dem existierendem Testament von jeglichem Erbe ausgeschlossen sein, habe ich doch einen Anspruch auf ein Pflichtteil. Ist das richtig?
Wie hoch ist dieser Pflichtanteil am Erbe?
- Fall A
Stiefvater stirbt vor meiner Mutter
-Fall B
Meine Mutter verstirbt vor meinem Steifvater
Das Testament soll lt. meiner Stiefschwester beim Notar liegen.
Wird denn versucht den Sohn von meinem verstorbenen Bruder (mein Neffe) ausfindig (Wohadresse) zu machen und über welche Wege (über Behörden / Einwohnermeldeamt) wird es versucht ?
Ob mein Neffe noch den Familiennamen von seinem Vater (meinem Bruder) noch trägt als auch der Aufenthaltsort, ist nicht bekannt.
Vielen herzlichen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:
Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch und beträgt genau die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Fall A (gesetzlicher Erbteil ein Drittel) wäre der Pflichtteil dann ein Sechstel, Im Fall B (gesetzlicher Erbteil ein Sechstel) wäre der Pflichtteil ein Zwölftel des Nachlasses.
Das Nachlassgericht wird versuchen, den Neffen ausfindig zu machen. In Bayern sind die Nachlassgerichte wegen Art. 37 Abs.1 AGGVG angehalten, die Erben von Amts wegen zu ermitteln. Wie das im Einzelnen zu geschehen hat steht nicht im Gesetz. In der Regel wird das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger als Vertreter des abwesenden Erben bestellen. Dieser wird versuchen die Adresse des Erben ausfindig zu machen, zum Beispiel über Anfragen bei Meldeämtern. Wie genau hier im Einzelfall die Vorgehensweise ist lässt sich dabei nicht exakt voraussagen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt