Garantiereparatur

16. April 2008 14:56 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Susanne Walter

Ich kaufte vor ca. 1,5 Jahren einen iPod bei einem Internet-Händler. Das Gerät ist im Moment nicht zu benutzen, weil es 10-20 mal am Tag "abstürzt". Als ich das Gerät an den Händler zu Garantiereparatur eingeschickt (mit der Kopie des Kaufbelegs) habe, bekam ich es 2 Tage später zurück mit dem Hinweis dass die Garantiezeit abgelaufen ist weil Apple nur ein Jahr Garantie bietet. Auf der Homepage von Apple steht, dass diese 1 Jahr Werksgarantie für die Händler gilt, ansonsten gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 2 Jahren. Auf diesen Einwand kam ein Kommentar vom Händler, dass ich es Ihm beweisen muss, dass der Fehler nicht von mir verursacht wurde und von Anfang an am Gerät lag. Ich habe dem Händler angeboten ein Gutachten eines Fachbetriebs, dass diese Art von Fehler gar nicht durch die Benutzung verursacht werden kann. Darauf bekam ich eine grobe Mail, dass er das Gerät nicht reparieren wird und das ich mich erst gar nicht bemühen soll das Gerät ob mit Gutachten oder nicht an ihn zu schicken.
Meine Frage, welche rechtliche Schritte kann ich gegen diesen Händler vornehmen?
Wie soll ich vorgehen?
Was kann ich tun wenn er trotz allem sich weigert die Reparatur durchzuführen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Da Apple nur ein Jahr Herstellergarantie gibt, sind Sie in der Tat auf die gesetzliche Gewährleistung gegenüber Ihrem Händler beschränkt. Da erst 1,5 Jahre vergangen sind, haben Sie grundsätzlich noch ein Gewährleistungsanspruch. Jedoch ist die Aussage Ihres Verkäufers, Sie müssten beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorgelegen hat, richtig.

Nur innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf muss ein Verbraucher nicht nachweisen, dass ein Defekt von Anfang an vorgelegen hat, da das Gesetz hier eine Beweislastumkehr vorsieht. Nach Ablauf der sechs Monate muss dieser Beweis voll erbracht werden.

Das bedeutet für Sie, dass Sie im Falle eines gerichtlichen Verfahrens die Beweislast tragen und somit den Prozess verlieren, wenn ein Gutachter nicht zweifelsfrei zu dem Ergebnis kommen kann, dass der Mangel von seiner Art her nur von Anfang an vorgelegen haben muss (Produktionsfehler).

Ich empfehle daher, dem Verkäufer nochmals eine nachweisliche Frist zu setzen (ggf. Einschreiben) und gerichtliche Schritte anzudrohen. Sollte er bei seiner Meinung bleiben und die Nacherfüllung jedenfalls ablehnen, bleibt nur der Gerichtsweg. Ob Sie dann nachweisen können, dass der Mangel von Anfang an vorlag, ist eine Einzelfallfrage. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass ein privates Gutachten unter Umständen vor Gericht als nicht ausreichend erachtet wird.

Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen


S. Schorn
Rechtsanwältin


info@recht-kanzleischorn.de

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