Stillschweigende Verlängerung Arbeitsverhältnis

27. Januar 2023 13:04 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:25

Ich bin Angestellter im öffentlichen Dienst und unterliege dem Tarifvertrag TVöD VKA. Ab dem 01.04.2022 nahm ich eine unbefristete Beschäftigung nach Dienstherrenwechsel mit 35 Wochenstunden auf. Mit gleichen Datum erhielt ich einen bis 31.12.2022 befristeten Änderungsvertrag zur Aufstockung auf Vollzeit (39,5 Wochenstunden). Rückfragen an das Personalamt ob ich über das Datum weiter Vollzeit arbeiten darf blieben unbeantwortet. Da sich mein digitales Zeitkonto ab Januar nicht änderte, habe ich über den 01.01.2023 weiter Vollzeit gearbeitet.

Nun habe ich meine Gehalt für Januar 2023 bekommen und wurde auch Vollzeit vergütet. Liegt somit eine stillschweigende Entfristung auf Vollzeit vor? Muss ich das Personalamt aktiv darauf hinweisen oder mache ich am besten stillschweigend so weiter wie bisher? Die Arbeit ist ausreichend für Vollzeit vorhanden.

27. Januar 2023 | 13:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn der Arbeitgeber Ihnen auch über den 31.12.2022 hinaus ein (unverändertes) Arbeitsvolumen (39,5 Arbeitsstunden pro Woche) zugewiesen hat, dann dürfte sich daraus eine stillschweigende Entfristung der Stundenerhöhung ergeben.

Anders würde ich es möglicherweise bewerten, wenn Ihnen die Arbeitszeit nicht vorgegeben wird, dann könnte es auch eine Bezahlung von (freiwilliger) Mehrarbeit sein, aus dem sich kein Anerkenntnis ergäbe.

Wenn die Abrechnung auf Basis Vollzeit erfolgt ist und Ihnen weiter Arbeitszeit im Umfang von Vollzeit zugeteilt wird, dann müssen Sie nichts unternehmen. Tätig werden müssten Sie erst, wenn die Stundenzahl in Planung oder Abrechnung reduziert wird. Dann müssten Sie auf Feststellung der Vollzeit bestehen/klagen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sönke Doll
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 27. Januar 2023 | 14:05

Danke für die Antwort. Diese hilft weiter.

Direkt Arbeit zugewiesen hat er mir jedoch nicht, da ich meinen Aufgabenbereich selbstständig zu erledigen habe. Da jedoch generell die Arbeitslast sehr hoch ist, bekommen ich die Vollzeitstunden (und darüber hinaus) wöchentlich voll.

Meine Ausführung zielte auf mein Stundenkonto ab, in dem weiterhin 7:54 Stunden als tägliche Sollarbeitszeit ausgewiesen werden. Auch in der mir nun vorliegenden Gehaltsabrechnung ist Vollzeit ausgewiesen (nicht nur in Geldsumme).

Im Falle einer nachträglichen Reduzierung durch den Arbeitgeber bzw. gar Gehaltsrückforderung muss ich auf Feststellung von Vollzeit klagen? Müsste nicht vielmehr der Arbeitgeber klagen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Januar 2023 | 14:25

Wenn das in der Abrechnung als Arbeitszeit ausgewiesen ist, dann passt das doch.

Die Feststellung der Vollzeittätigkeit müsste durch Sie erfolgen, wenn der Arbeitgeber die Zahl reduziert Theoretiach könnte der Arbeitgeber das auch anders herum festgestellt fordern, das macht aber weniger Sinn, da er eine Zeitreduktion anordnen und/oder die Zahlung reduzieren könnte.

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